Satzung
des anders besser leben e.V.
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen „anders besser leben e.V.“
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Er ist mit Sitz in Dortmund in das Vereinsregister eingetragen (VR 6042)
§ 2 Zweck
Der Verein will die tätige Solidarität mit Mensch und Natur zum Zweck einer allgemeinen, grundlegenden Wohlfahrt durch Bildung, Erziehung und Kultur fördern – im Sinne einer achtsamen, nachhaltigen und damit zukunftsfähigen Lebensweise.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung
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von gesellschaftlicher Integration
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von gesundheitsbewusstem Verhalten
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von kritischem Konsumverhalten
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von Umweltschutzmaßnahmen
Dieses wird verwirklicht insbesondere durch:
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Informationsveranstaltungen
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Weiterbildungsangebote
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Arbeitsprojekte und Arbeitsmaßnahmen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verein.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Auch Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
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Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
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Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds mit schriftlicher Begründung ablehnen. Auf Wunsch des Antragstellers kann über seine Aufnahme auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden werden.
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird binnen einem Monat nach Eingang der Erklärung wirksam.
Ausschluss kann wegen einer schweren Schädigung der Vereinsinteressen nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes durch den Vorstand beschlossen werden und ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Dann hat die Mitgliederversammlung bei ihrem nächsten Treffen über den Ausschluss abzustimmen.
Geht binnen einer Frist von zwei Monaten nach einmaliger Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags – an die letzte bekannte Postadresse – der Beitrag nicht ein, so gilt die Mitgliedschaft als beendet.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die mindestens einmal jährlich stattfindende Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich mit dreiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
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Die Mitgliederversammlung berät über die Umsetzung der Vereinsziele. Bei Beschlüssen wird ein Konsens angestrebt. Ist es aus praktischen Gründen nicht möglich oder sinnvoll einen Konsens zu erarbeiten, so erfolgt auf Antrag mindestens eines Mitglieds der Mitgliederversammlung eine Abstimmung. Bei Abstimmungen gilt ein Antrag als angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
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Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Auf Wunsch sind Minderheitenvoten darin aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden oder seiner/seinem Stellvertreter/in und der Protokollantin bzw. dem Protokollanten zu unterzeichnen.
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Formale Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/innen; die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstand und des Kassenprüfungsberichtes; die Entlastung des Vorstands; Beschlüsse über Satzung und Satzungsänderungen, Entscheidungen über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Auflösung des Vereins.
§ 7 a Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge in Geld erhoben. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds berufen, was in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er entscheidet im Konsens. Er ist berechtigt, zu diesem Zweck Mitarbeiter/innen anzustellen.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
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Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands vor Ablauf ihrer Amtszeit mit 2/3 ihrer anwesenden Mitglieder abwählen. Die Mitgliederversammlung sollte in der gleichen Sitzung Nachfolgevorstände wählen. Dies erfolgt mit der dafür nach § 8 Absatz 1 erforderlichen Mehrheit.
§ 9 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Redaktionelle Änderungen aufgrund von Verfügungen des Gerichts oder der Verwaltungsbehörden beschließt der Vorstand.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen bei Auflösung
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Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Sind weniger als 2/3 aller Mitglieder anwesend, so wird auf einer erneuten Mitgliederversammlung, die innerhalb einer Frist von zwei Monaten einzuberufen ist, erneut über die Auflösung entschieden. In diesem Fall reicht eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, um eine Vereinsauflösung zu beschließen.
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Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die gemeinnützigen Vereine Frauenhaus e.V., Langer August e.V., Geschichtswerkstatt e.V. (alle in Dortmund), die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben. Wenn die auflösende Mitgliederversammlung keine Entscheidung zur Priorisierung oder Aufteilung zwischen diesen Vereinen treffen kann, so ist der erstgenannte Verein zu begünstigen. Ist dieser dann nicht mehr existent oder nicht mehr gemeinnützig, so wird der zweite begünstigt. Ist auch dieser nicht mehr existent oder gemeinnützig, so der wird der dritte begünstigt.
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Haben sich alle unter Absatz 2 genannten Vereine zu diesem Zeitpunkt aufgelöst oder sind nicht mehr gemeinnützig, fällt das Vereinsvermögen einer anderen vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Organisation zu. In diesem Fall ist die Entscheidung über eine andere mit dem Vereinsvermögen zu begünstigende gemeinnützige Organisation von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Dortmund, 30. September 2006
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.06.2011 und 05.10.2011