2. Widerspruch gegen Gaspreiserhöhungen
Dortmund, den 25.02.2007
An die
DEW GmbH
Ostwall 51
44135 Dortmund
Erhöhung Ihrer Energiepreise in 2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
bereits im März 2006 bat ich Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderungen durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulations-grundlage nachzuweisen. Dies ist bis heute nicht geschehen.
Den Veröffentlichungen des Bundeskartellamtes habe ich zwischenzeitlich entnommen, dass der Preis Ihres Unternehmens von dem günstigsten Preis stark abweicht. Als Vergleichsmaß-stab habe ich den meinem eigenen Jahresverbrauch am nächsten kommenden Verbrauchswert von 7000 kWh zugrunde gelegt. Der günstigste Anbieter in NRW liegt bei 392 € netto, während Ihr Preis für die gleiche Gasmenge 519 € beträgt. Ich bitte Sie daher nochmals um eine schriftliche Erläuterung, wie diese große Differenz zustande kommt und fordere Sie auf, Ihre Preisgestaltung darzulegen. Bitte teilen Sie mir mit, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten wollen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04). Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulations-grundlage nach.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für den Kunden mit erheblichen Nachteilen verbundene Versorgungseinstellung darf nur angedroht werden, wenn eine berechtigte Forderung feststeht. Wenn es aber wegen Erhebung des Unbilligkeitseinwands gerade an einer fälligen Forderung fehlt, ist die Androhung einer Versorgungssperre unzulässig und möglicherweise sogar strafbar.
Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht fällig wird, gilt dies auch für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag. Andererseits ist mir bewußt, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Aufgrund meines niedrigen Verbrauchs im letzten Jahr habe ich auf Basis des bislang von mir bezahlten Preises 200,86 € zu viel gezahlt. Deshalb erhalten Sie die nächste Zahlung in Höhe von 24,14 € am 10.07.07. Ab August werde ich dann monatlich 45 € zahlen.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.
Mit freundlichem Gruß