Rentner soll erst mal Wohngeld beantragen
Das Sozialgericht Dortmund hatte im Juli in einem Urteil bemängelt, dass die Regeln für das Sozialticket-Angebot des VRR bestimmte bedürftige Kreise ausschliessen. Geklagt hatte ein verheirateter Rentner, dem ein Weiterbezug der rabattierten Monatskarte versagt wurde, seitdem er reguläre Altersrente bezieht - obwohl sich an den prekären finanziellen Verhältnissen des Paars dadurch nichts geändert hatte. Wie wir jetzt erfuhren, hat der VRR daraufhin dem betreffenden Renter "als Lösung" geraten, zunächst einen Wohngeldantrag zu stellen. (hh)
Wir haben über den Fall bereits bei früherer Gelegenheit berichtet.
Nur Menschen, die eine der gesetzlichen Sozialleistungen und/oder Wohngeld beziehen, sind laut VRR-Konditionen berechtigt, eine solche Monatskarte zu beantragen. Die erfolgreiche Klage des Rentners führte (bislang) jedoch nicht zu einer Revision der Vertriebspolitik bzw. der Konditionen für das Ticket. Stattdessen ging der VRR den Weg des geringsten Aufwands und bot in diesem konkreten Fall als "Lösung" an, dass sich der Kunde zunächst um einen Wohngeldzuschuss bemühen sollte. Sofern diesem stattgegeben wird, wäre er weiterhin berechtigt, das SozialTicket zu beziehen." (zitiert aus VRR-Drucks. Z/VIII/2013/0451 v. 3.9.2013, S. 22)
Wir wissen nicht, wie der Kollege auf dieses Ansinnen reagiert hat. Vielleicht war er erfreut, weil er gar nichts über eine möglichen Wohngeldanspruch wußte. Vielleicht aber erging es dem Paar wie vielen anderen auch, die mit ihren - eigentlich recht dürftigen - Einkünften knapp an einem Wohngeldanspruch "vorbeischrabben". Und zwar einfach, weil die Tabellenwerte in der Wohngeldtabelle nicht mit der allgemeinen Einkommens- und Mietpreisentwicklung schritthalten, sondern ihr üblicherweise um Jahre hinterherhinken.
Aber davon abgesehen: Der dem Rentnerpaar vom VRR aufgezeigte "Ausweg" eignet sich u.E. nicht als Lösung für das eigentliche, auch vom Gericht monierte Problem, dass die Sozialticket-Konditionen nicht mit konkreten Lebenslagen Benachteiligter korrelieren. Die Koppelung der Zugangsberechtigung zum 30-Euro-Ticket an den Bezug von Sozialleistungen ist in unseren Augen ein Unding. Es darf einfach nicht sein, dass Menschen mit geringen Einkünften vom Verkehrsverbund dazu angehalten werden, erst einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat geltend zu machen, bevor sie die rabattierte Monatskarte beantragen können!