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Ablehnung der Beschwerde

 435 C 10169/07 R

                                Amtsgericht Dortmund

                                       Beschluss

                              
In dem  einstweiligen Verfügungsverfahren

der Frau ............, 44309 Dortmund,
                                                                      Antragstellerin,

                                       gegen
die DEW GmbH
                                                                    Antragsgegnerin,

wird die Gehörsrüge der Verfügungsklägerin vom 27.11.2007 zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr trägt die Verfügungsklägerin; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.

Gründe:


Die Gehörsrüge ist zulässig, aber unbegründet.

Entgegen der Darlegung der Verfügungsklägerin liegt eine Gehörsverletzung nicht vor.

Das Gericht hatte sich u.a. mit der Frage zu beschäftigen, ob der Verfügungsbeklagten
zu untersagen war, für die Dauer der Klärung der klägerseitigen Recht nach § 315 b
BGB bis 14 Tage nach Zustellung einer rechtskräftigen Entscheidung oder bis 14 Tage                                                                    
nach einer außergerichtlichen Einigung die im Anwesen .................... befindliche
Gasmesseinrichtung der Verfügungsklägerin zu sperren bzw. den entspre-
chenden Gas-Hausanschluss vom vorgelagerten Netz zu trennen.

                                                           
Die Entscheidung hierüber richtet sich nach §19 Abs. II S.2 GasGVV. Danach kann die
Versorgung nicht unterbrochen werden, „wenn die Folgen der Unterbrechung außer
Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass
hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

Zugunsten der Verfügungsklägerin ist das Gericht davon ausgegangen, dass die
Schwere der Zuwiderhandlung selbst bei einem Zahlungsrückstand – wie von der
Verfügungsbeklagten vorgetragen – in Höhe von 179,50 € die Unterbrechung der
Versorgung nicht rechtfertigt. Das Gericht hat damit berücksichtig, dass selbst bei einem
Zahlungsrückstand von 104,40 € und erst Recht von 110,86 € bzw. 90,00 € eine Versor-
gungseinstellung hier grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

Die Entscheidung im Urteilstenor zu 1. hinsichtlich des Vorbehalts und im Urteilstenor
zu 2. hinsichtlich des Vorbehalts der regelmäßigen Zahlung beruht nicht auf einer Ge-
hörsverletzung.

Bereits mit Terminsladung vom 29.10.2007 wies das Gericht darauf hin, das im Termin
zur mündlichen Verhandlung die Höhe der monatlichen Zurückbehaltung zu klären sein
wird. Hierzu hat sich der Verfügungsklägervertreter im Termin zur mündlichen Verhand-
lung auf die vorgerichtlichen Schriftsätze der Verfügungsklägerin berufen. Das Gericht
wies bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung hin, dass sich aus der Versicherung

an Eides Statt vom 18.10.2007 kein Hinweis darauf findet, wie sich der Betrag von
90,00 € zusammensetzt. Gleiches gilt für die Schreiben vom 05.03.2006 und
25.02.2007. Letztlich konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geklärt wer-
den, auf welchen rechtlichen Überlegungen die unregelmäßigen Zahlungen gem. Zah-
lungsaufstellung der DEW gem. Erwiderungsschrift vom 09.11.2007/Anl. AG 1, (BI. 77 ff.
d. AA) beruhen . Berücksichtigt wurde also nicht nur das Recht der Verfügungsklägerin

zur Zahlungsverweigerung gem. § 17 Abs. I  GasGVV in Verb. mit § 315 BGB, sondern
auch die Verpflichtung der Verfügungsklägerin zur Zahlung von regelmäßigen Ab-,
schlagszahlungen gem. § 17 Abs. I S. 1 GasGVV. Im Übrigen war die Verfügungskläge-
rin zur Aufrechnung gem. § 17 Abs. III GasGVV nicht berechtigt.

LetzIich war zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin bereits selbst in der Ver-
sicherung an Eides Statt vom 18.10.2007 unter Punkt 3 erklärt hat, dass sie Zahlungen
in Höhe von 3,7 Cent pro kw-Stunde netto gem. Preisniveau der DEW von Anfang 2005
für einen Jahresverbrauch von unter 5.000 kw-Stunden sowie die anteiligen Grundge-
bühren monatlich bis zum Nachweis der weiteren Preisbilligkeit leistet. Insoweit ent-
spricht der Vorbehalt im Urteilstenor zu 1. und 2. genau der Leistung, zu der sich die
Verfügungsklägerin selbst verpflichtet hält.

Die Kostenentscheidung erfolgt unter Berücksichtigung, dass eine Gerichtsgebühr nach
KV 1960 anfällt; eine Anwaltsgebühr aber mit dem Ursprungsverfahren abgegolten ist.


Dortmund, den 25.01.08
Amtsgericht
Naujoks
Richterin am Amtsgericht

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