Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
gegen die Sperrandrohung der DEW
Gerichtsstraße 22
44135 Dortmund
Datum: 18.10.2007
XXXXXX ./. DEW GmbH
Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
der Frau ................. Dortmund,
- Antragstellerin-
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pierenkemper, Dr. Gussen, Weeg,
gegen
die Fa. Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH, (DEW)
vertreten durch die Geschäftsführer H. Engelhardt, K.-H. Faust, Dr. R.
Karpowski, sämtlich geschäftsansässig Ostwall 51, 44135 Dortmund,
- Antragsgegnerin -
wegen Unterlassung der Gassperre bzw. deren Androhung
Streitwert: vorläufig: 950 €
Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantragen wir, das Gericht möge
im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen besonderer Dringlichkeit ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluss - anordnen:
1.
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, für die Dauer der Klärung der
antragstellerseitigen Rechte nach § 315 BGB bis 14 Tage nach
Zustellung einer rechtskräftigen Entscheidung oder bis 14 Tage nach
einer außergerichtlichen Einigung die im Anwesen Westkamp 93, 44309
Dortmund befindliche Gasmesseinrichtung (Zählernummer 3205169) der
Antragstellerin zu sperren bzw. den entsprechenden Gas-
Hausanschluss vom vorgelagerten Netz zu trennen.
2.
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, der Antragsgegnerin die Sperre
wegen auf die Rechte nach § 315 gestützter Gaspreiseinbehalte
anzudrohen.
3.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, im Fall einer bereits
durchgeführten Sperre oder Netztrennung diese sofort rückgängig zu
machen.
4.
Der Antragsgegnerin wird angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei
die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin
zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu
verhängen.
5.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin liefert der Antragstellerin über den Zähler Nr. 3205169 in
tariflicher Vertragsbeziehung (Nr. 301564784) laufend Gas für Heizzwecke in das
Gebäude Westkamp 93 Sie nutzt dabei das ausschließlich ihr gehörende,
monopolistisch betriebene Gas-Verteilernetz. Einen Wettbewerb um tarifliche
Kunden gibt es im Netz der Antragstellerin nicht. Die Antragsgegnerin hatte zuletzt
einen Jahresverbrauch von ca. 5.000 kWh.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom
01.10.2007, beigefügt im Original
- ASt 1 -
II.
Die Antragstellerin hatte bereits mit Schreiben vom 05.03.2006 und nochmals
25.02.2007 die Unbilligkeit der von der Antragsgegnerin berechneten Energiepreise
ab dem 01.10.2005 und die nachfolgenden Jahre beanstandet.
Glaubhaftmachung: Schreiben der Antragstellerin vom 05.03.06 und 25.02.07,
beigefügt in Fotokopie
- ASt 2 -
DenUnbilligkeitseinwand erstreckte sie auf die sämtlichen erhöhten Preise, da er zu
keinem Zeitpunkt zurückgenommen wurde.
Glaubhaftmachung: wie vor (ASt 2)
Massive Anhaltspunkte für unbillig hohe tarifliche Gaspreise wurden zum Teil durch
die Presse bekannt gemacht und erstreckten sich insbesondere auf folgende
Punkte:
- wiederholte EU-Ermittlungsverfahren gegen die Vorlieferanten der Antragsgegnerin
wegen verbotener Wettbewerbsabsprachen,
- Gasbezug in kartellrechtswidriger Vertragsstruktur mit Ausschließlichkeitsklausel,
- unerklärliche und überhöhte Anstiege der Verbraucherpreise gegenüber den
durch die BAFA-Statistik nachgewiesenen Grenzübertrittspreisen für Gas,
- wettbewerbsverhindernde Indexierung der Gaszugspreise der Antragsgegnerin
an einen inländischen Heizöl–Index,
- unerklärliche und konstante Weigerung der Antragsgegnerin, die Preisgünstig-
keit der Lieferungen nach §§ 1, 2 EnWG darzulegen bzw. nachzuweisen,
- korruptogene Einladungen der Vorlieferantin an Mitarbeiter, Beiräte und
Aufsichtsratsmitglieder von Stadtwerken zu aufwendigen Lustreisen,
- Verwendung bedeutender Gaspreis-Erlösanteile für defizitäre Veranstaltungen,
Geschäftszweige und sog. „nützliche Ausgaben“ durch die Antragsgegnerin,
- völliges Ausbleiben des bereits seit 1998 angekündigten Wettbewerbs auf
dem sogenannten Gasmarkt im Netz der Antragsgegnerin,
- ...
Die Antragsgegnerin hatte daraufhin zu keinem Zeitpunkt den Versuch
unternommen, die Billigkeit der Gaspreisforderungen zu erläutern, geschweige denn
nachzuweisen.
Glaubhaftmachung: wie vor (ASt 1)
Die Preisforderungen der Antragsgegnerin sind somit seit Erhebung des
Unbilligkeitseinwandes unverbindlich, vgl. Wortlaut des § 315 BGB. Ein Verzug liegt
ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen Zahlungspflichten. Zunächst forderte die
Antragsgegnerin im Februar 2007 15,72 €.
Mit Schreiben vom 22.08.2007 wurden sodann ohne nähere Spezifierung, jedoch
angeblich hauptsächlich aus nicht gezahlten Abschlagsbeträgen resultierende
201,58 € gefordert.
Glaubhaftmachung: antragsgegnerseitiges Schreiben vom 22.08.2007,
beigefügt in Fotokopie
- ASt 3 -
III.
Nachdem die Antragstellerin im Frühjahr 2007 festgestellt hatte, dass sie aufgrund
des zurückgegangenen Verbrauchs im 2006-er Abrechnungsjahr 200,86 € zuviel
gezahlt hatte, kündigte sie bereits im Februar 2007 an, dieses Guthaben
aufzurechnen und angemessene Abschlagszahlungen für laufende Lieferungen erst
im Juli 2007 wieder aufzunehmen, zunächst einmal in Höhe von einmalig 24,14 €
und sodann monatlich 45,00 €.
Glaubhaftmachung: Schreiben der Antragstellerin vom 25.02.2007, b. b. (ASt 2)
Die Antragsgegnerin hat erst mit Schreiben vom 14.03.2007 darauf geantwortet und
die Aufrechnung abgelehnt. Das war für ein kaufmännisches Unternehmen jedoch
verspätet. Die Antragstellerin war bereits von der Annahme des Vorschlags
ausgegangen,
Glaubhaftmachung: eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin, b. b. (ASt 1)
da sich die Antragsgegnerin gem. § 362 I HGB mit dem vorgeschlagenen Verfahren
einverstanden erklärt hatte.
IV.
Zu Unrecht kündigte die Antragsgegnerin sodann der Antragstellerin nach einer
erfolglosen Mahnung vom 22.08.2007 die Versorgungssperre mit Schreiben vom
14.09.2007 zum 20.09.2007 an.
Glaubhaftmachung: eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin, b. b. (ASt 1)
Die Antragstellerin erteilte der Antragsgegnerin daraufhin mit Faxschreiben vom
20.09.2007 Hausverbot für sämtliche mit Sperraufträgen befasste Mitarbeiter und
Beauftragte. Der Zutritt wegen technischer Störungen wurde von diesem Hausverbot
ausdrücklich ausgenommen.
Glaubhaftmachung: eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin, b. b. (ASt 1)
Die Antragsgegnerin bezeichnete in einer Erwiderung das eingeschränkte
Hausverbot allerdings als „unbeachtlich“ und zeigt sich entschlossen, sich darüber
hinwegzusetzen.
Glaubhaftmachung: Schreiben der Antragsgegnerin vom 21.09.2007,
beigefügt in Fotokopie
- ASt 4 -
Aus dem genannten Schreiben geht im übrigen hervor, dass die Antragsgegnerin in
vorwerfbarer Weise ignoriert, dass ihr bereits in den Schreiben vom 05.03.2006 (vgl.
ASt 2) und auch vom 25.02.2007 (vgl. ASt 2) die Gründe und die Höhe der
Einbehalte dargelegt wurden.
Vertragsverstöße sind daher nicht bei der Antragstellerin zu suchen, sondern allein
bei der Antragsgegnerin, die die Kundenschreiben nicht auswertet und offenbar
willkürlich Unterlassungen unterstellt.
V.
Trotz anwaltlichem Aufforderungsschreiben, die Sperrandrohung zu unterlassen und
die nicht nachvollziehbaren Beträge von zunächst 220,86 € (Schreiben vom
22.08.2007), sodann „derzeit noch 161,58 €“ (Schreiben vom 21.09.2007), sodann
nur „noch 110,86 €“ (Schreiben vom 27.09.2007) mittels einer ordnungsgemäßen
Rechnung (§§ 24, 25, 26 AVBGasV) zu spezifizieren,
Glaubhaftmachung: antragstellerseitige Schreiben vom 02.und 04.10.2007,
beigefügt in Fotokopie
- ASt 5 -
lehnte die Antragsgegnerin dies mit Schreiben vom „02.“10.2007 (dies ist eine
falsche Datumsangabe, da Bezug auf ein Schreiben vom 04.10.2007 genommen
wird und es erst am 09.10.2007 eingegangen ist) ab.
Die Antragsgegnerin hatte ihrerseits mit Schreiben vom (angeblich) 27.09.2007
(Eingang bei der Antragsstellerin war am 02.10.2007) die Gas-Versorgungsperre für
den 15.10.2007 angekündigt, falls nicht 110,86 € als angeblicher Zahlungsrückstand
sowie ein weiterer, noch gar nicht fälliger Abschlagsbetrag von 45,00 € bis zum
10.10.2007 gezahlt würden.
Glaubhaftmachung: antragsgegnerseitiges Schreiben vom „27“.09.2007,
beigefügt als Fotokopie einer E-mail der Antragstellerin
- ASt 6 -
Die Antragsgegnerin hielt dann nochmals schriftlich an ihrer Forderung sowie an der
Sperrdrohung fest.
Glaubhaftmachung: antragsgegnerseitiges Schreiben vom 05.10.2007,
beigefügt in Fotokopie
- ASt 7 -
Hinzugefügt wurde als Begründung die Ablehnung einer unregelmäßigen
Zahlungsweise und ein damit entstehender „Forderungsrückstand“
(gemeint ist wohl: Zahlungsrückstand). Die Antragsgegnerin müsse zur Vermeidung
der Sperre nunmehr die Zahlungsrückstände aufholen.
Glaubhaftmachung: wie vor
Mit am 11.10.2007 eingegangenem Schreiben vom 10.10.2007 übersandte die
Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ihre vorangegangenen Schreiben vom
„02.10.“ und „27.09“2007 nochmals eine Sperrankündigung, diesmal zum
15.10.2007.
Glaubhaftmachung: antragsgegnerseitiges Schreiben vom 10.10.2007,
beigefügt in Fotokopie
- ASt 8 -
VI.
Die Antragsgegnerin zeigt sich damit bereit, für einen nur angeblichen und
bestrittenen Zahlungsrückstand von lediglich 110,86 € (der weitere Abschlag war
noch gar nicht fällig) eine Sperre durchzuführen, die Kosten von mindestens ca. 160
€ auslösen (Inkassogänge, Ausbau des Gaszählers, Wiedereinbau des Gaszählers,
Bearbeitungskosten). Nach Berechnungen der Antragstellerin beläuft sich der
aktuelle Rückstand auf lediglich ca. 90 €.
Glaubhaftmachung: wie vor (Ast 1)
Konkrete Zahlen könnten jedoch erst bei der – allerdings verweigerten - Vorlage
einer ordnungsgemäßen Abrechnung bzw. Zahlungsübersicht der Antragsgegnerin
gemacht werden, weil darin ungerechtfertigte Mahnspesen und sonstige
Verzugskosten (Die Forderungen sind nicht fällig!) eingerechnet wurden.
1.
Darüber hinaus würden mit der Sperre weitere Schäden angerichtet durch die
Entwertung des Wohnraums der Antragstellerin, die mit ca. 500 € zu veranschlagen
sind (durchschnittlich 4 Tage Sperrdauer á ca. 130 €/Tag). Hinzu kommt noch eine
ideelle Wertminderung der Wohnung in unbekannter Höhe, begründet durch das
Interesse an einer von Nötigungsmaßnahmen fremder Dritter unbeeinträchtigten
Wohnung.
2.
Mit der relativ geringen Summe an Gaspreiseinbehalten liegt insbesondere auch
kein Fall eines schwerwiegenden oder unverhältnismäßigen Verstoßes gegen
Zahlungsverpflichtungen gem. § 33 II AVBGasV bzw. § 19 II GasGVV vor. Im
Gegenteil, schon wegen des erkennbar groben und unzumutbaren Mißverhältnisses
zwischen der drohenden Schadenszufügung und dem daraus zu erzielenden Vorteil
lässt der Verordnungsgeber eine Sperre nicht zu. Insbesondere erreicht auch eine
unregelmäßige Zahlungsweise nicht den Grad der Unzumutbarkeit, dass deswegen
eine Sperre gerechtfertigt wäre. Bei Unzumutbarkeit – dass eine solche gegeben ist,
wird nicht vorgetragen und liegt nicht einmal nahe – empfiehlt der Verordnungsgeber
dem Versorger die (fristgebundene) Kündigung des Vertrages, jedoch nicht die
Nötigung mit einer Schadenszufügung.
3.
Im übrigen ist eine Sperrung zur Erzielung eines regelmäßigen Zahlungsverhaltens
widersinnig: wenn kein Gas geliefert wird, erlischt auch die Verpflichtung zur
Erbringung der Gegenleistung. Auch kann die Antragsgegnerin anhand der
erzwungenen Zahlung nur eines einzigen Betrages die geforderte Regelmäßigkeit
des Zahlungsverhaltens gar nicht feststellen. Die Begründung ist somit falsch.
4.
Die Antragsgegnerin hatte im übrigen bereits seit 18 Monaten Gelegenheit,
angebliche Forderungen einzuklagen und unterlässt dies ebenso lange trotz
gegenteiliger Ankündigungen. Die Antragstellerin hat des weiteren keine
Veranlassung, den Betrag von 111,86 € zur Vermeidung einer Versorgungssperre zu
bezahlen und zwar aus den folgenden weiteren rechtlichen Gründen.
VII.
Der Antragsgegnerin ist offenbar der Umfang der gesetzlichen Verpflichtung zur
Belieferung der Antragstellerin nicht bekannt.
1.
Nach den §§ 36, 1, 2 EnWG hat sie die Antragstellerin jedenfalls in der
Grundversorgung mit Gas zu beliefern. Sollten die vertraglichen Umstände,
insbesondere die Höhe der Entgelte für die erbrachten Lieferungen aufgrund einer
Unbilligkeitseinwendung nach § 315 BGB tatsächlich ungeklärt sein, hat dies schon
aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in § 17 I GasGVV auf die
Vorleistungsverpflichtung der Antragsgegnerin keinen Einfluss. Die Antragsgegnerin
verkennt diese rechtlichen Zusammenhänge oder ignoriert sie wissentlich. In beiden
Fällen stellt sich die Sperre der Gasversorgung und schon deren Ankündigung als
Nötigungshandlung dar.
2.
Da die Antragsgegnerin aufgrund des bereits am 05.03.2006 erhobenen
Unbilligkeitseinwandes genügend Anlass und Gelegenheit hatte, die vertraglichen
Beziehungen, insbesondere die Preishöhe durch ein Feststellungs- bzw.
Leistungsurteil klären zu lassen und bewusst darauf verzichtet hat, steht ihr nunmehr
kein Recht zur Liefereinstellung bzw. Zurückhaltung von Leistungen zu, zumal sie
laufend Abschlagszahlungen in angemessner Höhe erhält. Sie verhält sich damit
widersinnig. Ein derartiges Verhalten brauch nicht geduldet zu werden.
Die Antragsgegnerin hat von der jedem ordentlichen Kaufmann offenstehenden
Möglichkeit, noch nicht bezahlte Forderungen einzuklagen, bewusst keinen
Gebrauch gemacht. Die außergerichtliche Durchsetzung einer Forderung durch
schädigende Sperrmaßnahmen, durchgeführt unter Missachtung von Hausverboten,
hat dagegen nötigenden oder auch erpresserischen Charakter. Jedenfalls besteht
dafür kein Rechtsschutzbedürfnis
3.
Mit der sich aus den §§ 1, 2 EnWG ergebenden Nachweisverpflichtung ist die
Antragsgegnerin bereits wegen mehrerer Mahnungen in Verzug. Ihr ist daher
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und aufgrund des eigenen Verhaltens
zuzumuten, die Antragstellerin weiter mit Gas zu beliefern und ihre
Zahlungsansprüche ohne die jetzt beabsichtigten Sperrmaßnahmen zu klären und
ggfs. gerichtlich zu verfolgen. Bei nachgewiesener Billigkeit der Forderungen könnte
sie Verstöße gegen Zahlungsverpflichtungen klar definieren und ahnden, was sie bei
unterlassener Aufklärung über die Angemessenheit der Gaspreise nicht kann.
Mit der Verweigerung des Nachweises scheint sich die Antragsgegnerin hier in
perfider Weise die Voraussetzungen dafür schaffen zu wollen, die Antragstellerin als
vertragsbrüchig darzustellen und sie unter Umgehung einer rechtlichen
Auseinandersetzung zur Zahlung zu zwingen. Das muß diese nicht dulden.
4.
Eine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs kann die Antragsgegnerin nicht
geltend machen, weil die (geringen) Einbehalte bereits ihrerseits seit Beginn des
Jahres 2006 geduldet werden und bewusst auf die gerichtliche Klärung der
angeblichen Forderung verzichtet wird.
Die Antragstellerin weist ausdrücklich nochmals darauf hin, dass sie jederzeit zur
Bezahlung von angemessenen Gaspreisen fähig und bereit ist unter der
Voraussetzung, dass ihr die Angemessenheit nachgewiesen wird.
Glaubhaftmachung: wie vor (ASt 1)
5.
Die Antragsgegnerin könnte im übrigen auch keine Zweifel dahingehend vortragen,
die Antragstellerin käme ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Bislang sind
derartige Bedenken bei der Antragstellerin nicht geäußert worden. Es gäbe auch
keine Anhaltspunkte dafür.
Glaubhaftmachung: wie vor (ASt 1)
6.
Die Antragsgegnerin hat unter Verkennung ihrer Eigenschaft als Kaufmann die
Kürzungen der Gaspreisforderungen durch die Antragstellerin nicht rechtzeitig
abgelehnt. Kraft gesetzlicher Fiktion hat sie den Kürzungen sowie der
Verfahrensweise damit zugestimmt. Die jetzt angedrohte bzw. durchgeführte Sperre
stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, das für die Antragstellerin unzumutbar ist.
VIII.
1.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Rechtssprechung
auch nach dem BGH-Urteil vom 13.06.2007 (Az.: VIII ZR 36/06) – das im Übrigen
die Geltung des § 315 BGB ausdrücklich anerkennt - nachprüfbare Erläuterungen
zur Angemessenheit der vorgenommenen Gebührenerhöhungen durch den
Versorger verlangt, weil dem Energiekunden sonst keine Möglichkeit bleibt,
seinerseits aktiv im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung die
Unwirksamkeit der Preisbestimmung wegen Unbilligkeit zu begründen. In Fällen von
Gaspreiseinbehalten wird dabei auf die Tarife von Unternehmen abgestellt, die
Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge erbringen, auf deren Inanspruchnahme
der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist. Vorliegend kann die
Antragstellerin die Gasheizung nicht mit anderen Energieträgern (Öl, Kohle, Holz ...)
füttern, sodass sie auf die Leistungen der Antragsgegnerin angewiesen ist (vgl. LG
Köln, Beschluss vom 18.09.2006 zum Az.: 84 O 106/06; LG Limburg, Urteil vom
24.09.2007 zum Az.: 5 O 56/07).
2.
Auch die Argumentation der Antragsgegnerin, mit den aufgrund verringerten
Verbrauchs überzahlten Abschlagsbeträgen dürften „neue“ Abschlagszahlungen
nach § 390 BGB nicht verrechnet werden, liegt neben der Sache.
Zum einen hatte die Antragsgegnerin bei der Abrechnung die insoweit eindeutige
Zahlungsbestimmung der Antragsstellerin nicht beachtet und zum anderen steht
dieser wegen der vertragswidrigen Weigerung, die Billigkeit der verlangten Preise
nachzuweisen, die Einrede des nichterfüllten Vertrages zu, § 320 BGB.
Entsprechende Pflichten ergeben sich aus den §§ 1, 2, 36 EnWG in Verbindung mit
dem Tarifvertrag. Dies alles wäre jedoch in einer Zahlungsklage der Antragsgegnerin
zu werten, die zu erheben sie sich bezeichnenderweise scheut.
Die Durchführung der Gassperre wegen eines relativ geringen Betrages, den die
Antragsstellerin im Rahmen der Geltendmachung ihrer Rechte nach § 315 BGB
zurückbehält, steht demnach erkennbar außer jedem Verhältnis zur Durchführung
einer weitaus höhere Schäden verursachenden Sperre der Gaslieferungen. Nach §
33 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 19 Abs. 2 Gas GVV besteht in einem solchen Fall keine
Berechtigung zur Energiesperre. Mithin besteht auch keine Berechtigung zur
Androhung dieser widerrechtlichen Maßnahme. Es handelt sich vielmehr objektiv um
einen Nötigungsversuch zur Erlangung von Geldzahlungen, die so nicht beansprucht
werden können.
Der Antragstellerin steht daher weder ein Verfügungsanspruch zu, noch ist ein
Verfügungsgrund ersichtlich.
Beglaubigte Abschrift ist beigefügt.
Weeg
Rechtsanwalt