Verfügungsurteil
435 C 10169/07
Verkündet am 15.11.2007
AMTSGERlCHT DORTMUND
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil gemäß § 495 AZPO
In dem Rechtsstreit
XXXXXXX, Dortmund
-Antragstellerin-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pierenkemper, Dr. Gussen, Weeg,
Rietberger Str. 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück
gegen
Fa. Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH, (DEW), vertreten durch
den Geschäftsführer H. Engelhardt, K.-H. Faust, Dr. R. Karpowski, sämtlich ge
schäftsansässig Ostwall 51,44135 Dortmund
-Antragsgegnerin-
Prozeßbev.. : RA. Dr. Hempel, Bromberger Str .39-41,42281 Wuppertal
hat das Amtsgericht Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2007
durch die Richterin am Amtsgerichts Naujoks
für R e c h t erkannt:
1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, für die Dauer der Klärung der Rechte
derVerfügungsklägerin nach § 315 BGB bis 14 Tage nach Zustellung einer
rechtskräftigen Entscheidung oder bis 14 Tage nach einer außergerichtlichen
Ein.igung, die im Anwesen Westkamp 93, 44309 Dortmund befindliche
Gasmesseinric'htung (Zählernummer: 3205169) der Verfügungsklägerin zu sperren
bzw. den entsprechenden Gas- Hausansch'luss vom vorgelagerten Netz zu trennen,
wenn die Verfügungsklägerin ab 01.01.2008 regelmäßige Abschlagszahlungen
gemäß den Fälligkeitsdaten der Jahresrechnungen vom 19.02.2007 in Höhe von 45,
Euro zahlt und ab März 2007 Abschlagsbeträge gemäß den Fälligkeitsdaten der
noch zu erstellenden Jahresrechnul1g auf der Basis eines Grundpreises von 196,-
Euro (netto) zuzüglich eines Betrages, der sich am Vorjahresverbrauch orientiert und
mit einem Arbeitspreis von 0,03700 Cent/KWh zu veranschlagen ist, zuzüglich
Mehrwertsteuer.
2. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, bei reg:elmäßiger Zahlung der
Verfügungsklägerin die Sperre wegen Berufung auf ihre Rechte nach § 315 BGB
gestützter Gaspreiseinbehalte anzud rohen.
3. Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- Euro,
ersatzweise Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis
zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu
insgesamt zwei Jahren.
Der weitergehender Antrag wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin 33 % und die
Verfügungsbeklagte 67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Naujoks
Richterin am Amtsgericht
Öffentliche Sitzung des Amtsgericht Dortmund Dortmund, 15.11.2007
Geschäfts-N r. : 435 C 10169/07
Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Naujoks als Richterin
Von der Hinzuziehung eines
Protokollführers wurde gem.
§ 159 Abs. I ZPO abgesehen.
Das Protokoll wurde auf Tonträger
diktiert.
In Sachen
XXXXXXXXXX, Dortmund
-Antragstellerin-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pierenkemper, Dr. Gussen, Weeg,
Rietberger Str. 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück
gegen
Fa. Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH, (DEW), vertreten durch
den Geschäftsführer H. Engelhardt, K.-H. Faust, Dr. R Karpowski, sämtlich ge
schäftsansässig Ostwall 51, 44135 Dortmund
-Antragsgegnerin
erschienen bei Aufruf:
1. die Verfügungsklägerin in Person und Rechtanwalt Weeg
2. für die Verfügungsbeklagte Herr Schürmann und Rechtsanwalt Dr. Hempel
Rechtsanwalt Weeg erhielt Durchschrift des Schriftsatzes vom 09.11.2007.
Das Gericht schlug im Wesentlichen vor, dass die Verfügungsklägerin auf der Basis
der Berechnung der Beklagten einen Betrag von 104,40 Euro zahlt und regelmäßig
für die Zukunft 45,-- Euro. Die Verfügungsbeklagte erklärt sich mit diesem
Vergleichsvorschlag einverstanden.
Die Verfügungsklägerin erklärt: Auch im Dezember werde ich nur einen Betrag von
15,-- Euro zahlen und ab Januar werde ich einen Betrag von 45,-- Euro zahlen.
Die Erfolglosigkeit der Güteverhandlung wird festgestellt.
Rechtsanwalt Weeg nimmt Bezug auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom
18.10.2007 (BI. 2 d. A.).
Rechtsanwalt Dr. Hempel beantragte, den Antrag zurückzuweisen.
Die Erschienenen verhandelten zur Sach- und Rechtslage.
B. u. v.
Entscheidung am Schluss der Sitzung.
Am Schluss der Sitzung wurde in Abwesenheit der zuvor Erschienenen anliegendes
Urteil gemäß §§ 495 a, 313 a Absatz I Satz I1 ZPO mit nachfolgender Begründung
verkündet:
Der Antrag ist nach §§ 935, 940 ff ZPO zulässig, jedoch nur im tenorierten Umfang
begründet.
Die Einstellung der Versorgung ist nach § 19 GasGW unzulässig, wenn die
Verfügungsklägerin ab Januar 2008 ihre regelmäßigen Zahlungen in Höhe von 45,-
Euro wieder aufnimmt und danach im tenorierten Umfang zahlt. Die Folgen der
Unterbrechung stehen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung.
Die Verfügungsklägerin hat gekürzte Abschlagszahlungen geleistet. Diese
resultieren daraus, dass sie gemäß Schreiben vom 25.02.2007 200,86 Euro zuviel
gezahlt hat. Sie ist weiter der Auffassung, dass sie auf Grund ihres niedrigem
Verbrauchs in den Monaten Oktober bis Dezember 2007 lediglich zu
Abschlagszahlungen in Höhe von 15,-- Euro verpflichtet ist. Selbst wenn die Klägerin
bisher nicht dargelegt hat, wie sich das Guthaben in Höhe von 200,86 Euro
errechnet und warum sie meint, in den Monaten Oktober bis Dezember 2007
lediglich 15,-- Euro zahlen zu müssen, ist entscheidend, dass nach Berechnung der
Verfügungsbeklagten gemäß Schriftsatz vom 09.11.2007 zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung ein Zahlungsrückstand von 179,50 Euro besteht.
Entscheidend ist auch, dass die Verfügungsklägerin nicht etwa generell
zahlungsunfähi9' ist, sondern der Grund der Streit über die angemessene Höhe des
Gaspreises ist. Über die angemessene Höhe des Gaspreises für den
streitgegenständlichen Zeitraum liegt bi,slang eine rechtskräftige Entscheidung nicht
vor. Die Verfügungsklägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt,
dass sie ab Januar regelmäßig Abschlagszahlungen leisten will. Insoweit geht das
Gericht davon aus, dass sie ohne Weiteres zur Zahlung bereit ist, wenn die Höhe der
Zahlungsverpflichtung gerichtlich festgestellt ist. Diese Frage ist aber im
einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zu klären.
Im Übrigen hält das Gericht die Einstellung der Versorgung für nicht gerechtfertigt,
da die Folgen der Unterbrechung die Verfügungsklägerin unverhältnismäßig
belasten würden. Zum einen ergibt sich dies aus den erheblichen Folgekosten der
Sperrung und aus der Annahme, dass die Verfügungsklägerin ihrer
Zahlungsverpflichtung nachkommen kann und wird, wenn in einem
Hauptsacheverfahren über die Forderungshöhe entschieden ist. Die folgende
Unterbrechung stehen zur Überzeugung des Gerichts erst dann außer Verhältnis
zur Schwere der Zuwiderhandlung, wenn die Verfügungsklägerin der Zahlung der
tenorierten Abschlagsbeträge in Höhe nicht nachkommt. Das Gericht sah keine
Veranlassung eine niedrige Abschlagsanforderung anzunehmen, da die
Verfügungsklägerin auf Grund der bisherigen Zahlungen offensichtlich selbst von der
Angemessenheit dieses Abschlagsbetrages ausgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 6, 713 Satz
1 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da eine Einzelfallentscheidung vorliegt und diese
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. .
B. u. v.
Der Streitwert wird auf bis 600,-- Euro festgesetzt.
Naujoks