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GEZ-Gebühr fürs iPhone?

Essen. Das Handy gilt als "neuartiges Rundfunkgerät", weil es auch Radio empfängt. Damit sind Besitzer laut Gebühreneinzugszentrale gebührenpflichtig. Auch wenn es 2008 noch gerüchteweise hieß, dass das iPhone aus der Gebührenliste herausfalle.

Apples iPhone genießt in Fan-Kreisen nicht nur Kultstatus - unter Umständen sorgt auch der mobile Vielkönner auch für unerwartete Zusatzkosten. "Schuld" daran ist die Gebühreneinzugszentrale GEZ. Denn seit Anfang 2007 gilt, dass Rundfunkgebühren nicht nur beim TV- oder Radio-Besitz anfallen, sondern auch bei "neuartigen Rundfunkgeräten". Darunter fallen etwa internetfähige Computer, aber auch internetfähige Handys, die Radiosender und Fernsehprogramme empfangen können.

Ob auch Apples Kulthandy in diese Kategorie fällt, darüber gab es 2008 offenbar unterschiedliche Meinungen. Apple habe gar keine GEZ-relevante Funktion und falle so aus der Gebührenliste, hieß es gerüchteweise. Dies dementieren die GEZ und der Anbieter T-Mobile, der das iPhone in Deutschland vertreibt. Mit dem iPhone könne man Radioprogramme empfangen, sagt T-Mobile-Sprecher Alexander von Schmettow. "Damit ist es im gesetzlichen Sinne ein neuartiges Rundfunkgerät."

Dennoch muss bei weitem nicht jeder Besitzer eines internetfähigen Mobiltelefons nun monatlich 5,76 Euro für sein "neuartiges Rundfunkgerät" an die GEZ überweisen. Von der Gebühr sind nur die Nutzer betroffen, die nicht schon anderweitig Rundfunkgebühren bezahlen.

Nur einmal Gebühren zahlen

Weiter spielt es keine Rolle, ob eine Person ein oder mehrere Handys besitzt. Dies ist gerade für Firmen relevant. Ein Betrieb, der Diensthandys an sein Personal verteilt, muss laut GEZ nur einmal Gebühren zahlen, sofern die Geräte auf ein und denselben Standort angemeldet sind.

Für Jugendliche fällt nach Auskunft von GEZ-Sprecherin Nicole Hurst die Gebühr erst dann an, wenn sie ein eigenes Einkommen oder einen eigenen Haushalt haben.

Hinzu kommen weitere Ausnahmen. Hartz-IV- und Bafög-Empfänger sowie zum Teil auch behinderte oder pflegebedürftige Personen können einen Antrag stellen, um sich von der Rundfunkgebühr befreien zu lassen.

Quelle: WAZ vom 09.02.09

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