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Antrag auf Übernahme der Bildungskosten

für Kinder armer Eltern im Rahmen des SGB II oder des SGB XII

Die seit knapp eine Jahr laufenden Kampagne gewerkschaftlicher und anderer Erwerbslosengruppen (www.erwerbslos.de) „Reiches Land – arme Kinder“ zeigt grosse Erfolge: Kinderarmut ist mal wieder in aller Munde. Um auch schon kurzfristig die Situation betroffener Schulkinder zu verbessern, hat die Unabhängige Sozialberatung Bochum einen Antrag auf Übernahme von Schulkosten entwickelt, der den Kommunen rechtliche und sozialpolitische Möglichkeiten anbietet, das Notwendige zu tun. Der Antrag ist zu finden auf:

www.bo-alternativ.de/sozialberatung

Aufgabe der Behörden ist die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, hergeleitet aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde im Rahmen des Sozialstaatsgebots folgt (BverfGE 82,60/80). Dazu gehört bei Schulkindern unbedingt die Ermöglichung der Teilhabe am Unterricht und dem üblichen schulischen Leben.

Die entsprechenden Leistungen sind somit als Pflichtleistungen zu erbringen. Um die Kinder wegen des widerstrebenden Verhaltens der Behörden nicht „im Regen stehen zu lassen“, kann bis zu einer abschliessenden Klärung die Leistung auch als freiwillige reguläre Leistung der Kommune erfolgen. Sind die Bedarfe allerdings bereits anderweitig gedeckt (beispielsweise durch einen Fonds), besteht der ursprüngliche fürsorgerechtliche Bedarf nicht mehr.

Quelle: Norbert Hermann, Unabhängige Sozialberatung Bochum

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