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Die wichtigsten Neuregelungen bei der sozialen Grundsicherung für ältere Menschen und voll Erwerbsgeminderte (Kurzübersicht)

Zum 01. Januar 2005 tritt die Änderung des Grundsicherungsgesetzes in Kraft. Das Grundsicherungsgesetz ist für ältere Menschen ab dem 65. Lebensjahr und für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen mit niedrigem Einkommen geschaffen worden. --- Kurzübersicht für die Einführungsveranstaltung des Arbeitslosenzentrums Dortmund

Die wichtigsten Neuregelungen des Grundsicherungsgesetzes

Das Ziel des neuen Gesetzes ist es, verschämte Armut zu vermeiden. Dieses Ziel wird durch zwei Wege erreicht:

  • Durch ein Aufstocken niedriger Altersrenten, Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten auf den Grundsicherungsbedarf
  • Der Grundsicherungsbedarf entspricht der Sozialhilfe zum notwendigen Lebensunterhalt
  • Die zweite Maßnahme lautet: Eltern und Kinder mit einem Einkommen von unter 100.000 € brutto im Jahr werden nicht zum Unterhalt herangezogen

Die Leistungen der Grundsicherung bemessen sich

ab dem 01. Januar 2005 nach dem Sozialhilferegelsatz:

Haushaltsvorstand: 345 €

Partner: 276 €

Mehrbedarfszuschlag für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis von 17 % des maßgebenden Regelsatzes

Haushaltsvorstand: 59 € Partner: 47 €

Mehrbedarfszuschlag in angemessener Höhe bei Krankendiät

Unterkunftskosten in angemessener Höhe

Heizkosten in angemessener Höhe

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