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ALG 2 und GEZ Befreiung

Der Irrsinn im Doppelpack. Wer ALG 2 bezieht kann sich von der GEZ-Gebühr befreien lassen. Dazu möchte die GEZ jedoch einen beglaubigten ALG 2 Bescheid sehen - und der kostet. Die ARGE Dortmund ist üblicherweise nicht bereit ihren Kunden und Kundinnen behilflich zu sein und einen Bescheid für die GEZ zu erstellen. Auf die Anfrage einer Betroffenen, gab es von der ARGE jetzt einen Lösungsvorschlag.

   

Folgenden Brief schickte die Betroffene am 28.01.08 an die ARGE Dortmund:

An die
ARGE Dortmund
Kundenreaktionsmanagement

GEZ-Befreiung, Beglaubigung des ALG II-Bescheides bzw. die Bestätigung der Vorlage des Originals auf dem Antragsfonnular der GEZ


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an Sie mit der Bitte, folgenden Missstand umgehend zu beheben. Ihr Haus weigert sich mit Verweis auf eine Verwaltungsanweisung, auf dem Befreiungsantrag für die GEZ-Gebühren die Richtigkeit des beigefügten ALG-II Bescheides zu bestätigen bzw. eine Kopie des Bescheides zu beglaubigen. Die Kund/innen werden stattdessen darauf verwiesen, sich die Echtheit des ALG lI-Bescheides bei den städtischen Bürgerdiensten bzw. bei Kirchen beglaubigen zu lassen. Dies ist für jeden Bescheid mit deutlichen Kosten verbunden (die Bürgerdienste berechnen pro Kopie 2,50 Euro und die Kirchen fordern mittlerweile auch eine Gebühr). Je nach "Bescheiddichte" kann dieser Aufwand zwischen zwei aber auch mehrmals im Jahr anfallen, soweit die Bewilligungszeiträume kürzer als ein halbes Jahr sind.

Ein solcher Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Anlass und ist den Kund/innen nicht zuzumuten. Immerhin entsteht den Kund/innen der ARGE so ein rechnerischer Aufwand von durchschnittlich ca. 200.000 Euro im Jahr. Ein Betrag, der ihnen nicht für das Lebensnotwendige zur Verfügung steht, sondern für eine Verwaltungsposse verschwendet wird. Es mutet schon seltsam an, dass eine Behörde nicht in der Lage ist, ihre eigenen Bescheide zu beglaubigen, sondern dritte Institutionen oder sogar nichtstaatliche dafür in Anspruch nimmt. Dies hat mit der vielbeschworenen Betreuung "aus einer Hand" nichts zu tun.

Ich beantrage daher, dass mir von der ARGE Dortmund eine Bescheinigung ausgestellt wird, die den Befreiungskriterien bezüglich der GEZ-Gebühr entspricht bzw. dass mir das GEZ-Formular abgezeichnet wird und mir so ermöglicht wird, meinen Anspruch gegenüber der GEZ geltend zu machen.

Bitte teilen Sie mir mit, wie lange eine Entscheidung in der Angelegenheit dauern wird.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort der ARGE Dortmund

vom 13.03.08 (nach 'nur' 6 Wochen)

Sehr geehrte Frau ......,

mit Schreiben vom 28.1.08 beantragten Sie, dass die JobCenter ARGE Dortmund Ihnen eine entsprechende Bescheinigung über ALG II - Bezug erstellt, damit Sie Ihren Antrag gegenüber der GEZ auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit den erforderlichen Nachweisen stellen können.

Um Ihnen im vorliegenden Fall schnell und unbürokratisch zu helfen, füge ich diesem Schreiben eine Durchschrift Ihres aktuellen Bewilligungsbescheides bei, den Sie Ihrem Antrag an die GEZ beifügen können.

Für künftige Antragstellungen bitte ich Sie zu beachten, dass die Bundesagentur für Arbeit mit Geschäftsanweisung 02/2008 klargestellt hat, dass zur Antragsteilung bei der GEZ die Übersendung des Originalbescheides zum Nachweis des ALG lI-Bezuges gegenüber der GEZ ausreichend ist. Der Originalbescheid wird nach Abschluss des Verfahrens zur Befreiung durch die GEZ an den Kunden / die Kundin zurückgesandt. Durch diese Regelung ist die Übersendung einer beglaubigten Kopie des Bewilligungsbescheides ebenso wenig erforderlich wie ein durch Stempel oder Unterschrift der ARGE beglaubigter Originalbescheid.

Mit freundlichen Grüßen

......

  

Offen ist allerdings, ob die GEZ dies so akzeptieren wird, und vor allem, ob sie tatsächlich die Originalbescheide nach Prüfung an die Betroffenen zurücksendet. Eine Stellungnahme der GEZ steht noch aus.

Update 22.04.2008: Stellungnahme von der GEZ

Von der GEZ gibt es natürlich keine Zusage, dass sie Originale auf alle Fälle auch zurücksendet.

Die GEZ beruft sich auf §6 Abs. 2 der Rundfunkgebührenordnung. Danach muss die Bedürftigkeit durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachgewiesen werden. Um einem Verlust der Originale vorzubeugen empfiehlt die GEZ weiterhin beglaubigte Kopien einzureichen.

Wer der GEZ also Original-Belege schickt muss sich selber drum kümmern, diese auch zurück zu bekommen.

Schreiben der GEZ

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