Aufforderung zum Umzug rechtswidrig
Die Umzugsaufforderungen der JobCenter ARGE Dortmund sind rechtswidrig. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.
Die Kritik betrifft die Aufforderungen zur Kostensenkung durch die ARGE, die an bisher rund 400 Betroffene herausgegangen sind. In dem konkreten Fall hatte die ARGE eine Hilfeempfängerin mit zu hoher Miete aufgefordert, gegebenenfalls durch Umzug ihre Kosten zu senken. Da sie nach fünfeinhalb Monaten noch keine neue Wohnung gefunden hatte, kürzte ihr die ARGE im Oktober 2006 die Mietkosten auf die "angemessenen" Unterkunftskosten.
Die Hilfeempfängerin erhob Klage beim Sozialgericht und beantragte zugleich, ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin die gesamte Miete zu zahlen. Das Sozialgericht entschied, dass ihr zumindest für weitere drei Monate die gesamte Miete zu erstatten sei.
Zur Begründung führten die Richter an, dass eine Kürzung unangemessen hoher Unterkunftskosten erst dann erfolgen darf, wenn der Betroffene die realistische Chance hatte, diesen Zustand zu ändern. Das setze voraus, dass dem Schreiben der ARGE deutlich zu entnehmen sein muss, was für eine Wohnung zu welchen Konditionen als "angemessen" gilt. Nach Auffassung des Sozialgerichts genügt das bislang versandte Standardschreiben diesen Anforderungen nicht. Laut Sozialgericht darf sich die Angemessenheit nur auf einen bestimmten Mietbetrag beziehen, nicht auf eine bestimmte Wohnungsgröße.
"Da die ARGE für die Aufforderungen zur Kostensenkung einen gleichförmigen Text verwandt hat, können sich alle Betroffenen gegen anschließende Kürzungen durch Widerspruch und Klage beim Sozialgericht wehren. Vor diesem Hintergrund sollte die ARGE die bislang ergangenen Umzugsaufforderungen zurückziehen.", fordert Holger Gautzsch, Rechtsanwalt beim Mieterverein Dortmund.
Formfehler
Das sieht die ARGE nicht so. Sie weist darauf hin, dass das Gericht keine Entscheidung in der Sache, sondern Formfehler im Verfahren bemängelt habe, die zum Teil schon behoben worden seien. So seien die Angemessenheitskriterien ab 1. September neu gefasst worden. Die vom Mieterverein geforderte Volumentheorie werde ebenfalls bereits angewandt. Das heißt, eine größere Wohnung kann durchaus angemessen sein, wenn sie sich im Rahmen der maximal anzuerkennenden Miethöhe befindet. Darüber hinaus will die ARGE jedoch in Zukunft ihre Aufforderungsschreiben "klarer fassen". - kiwi
Quelle: Ruhr Nachrichten vom 28. November 2006