Die wichtigsten Neuregelungen beim Alg II (Kurz- Übersicht)
Kurzfassung zu Einführungsveranstaltungen des Arbeitslosenzentrums Dortmund im Herbst 2004
Die wichtigsten Neuregelungen des SGB II sind:
- Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben erwerbsfähige Bedürftige zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr, die eine Arbeit suchen
- nicht erwerbsfähige Haushaltsangehörige von erwerbsfähigen Bedürftigen erhalten ein Sozialgeld.
- die Höhe der Leistungen des Arbeitslosengeldes II richtet sich nach dem Regelsatz der Sozialhilfe, den Kosten der Unterkunft und Heizung und gegebenenfalls einem Mehrbedarf
- Arbeitslose, die vormals Arbeitslosengeld I bezogen haben, erhalten einen auf zwei Jahre befristeten Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II
- Erwerbsfähige Bedürftige sind verpflichtet, zumutbare Arbeit aufzunehmen und sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern
- die Sanktionen bei einer Verweigerung zumutbarer Arbeit und zumutbarer Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt reichen von einer Kürzung der Leistungen des Arbeitslosengeldes II bis hin zum völligen Wegfall der Leistungen
Leistungen des Arbeitslosengeldes II sind:
Regelsatz:
für eine Alleinstehenden: 345 Euro
für ein Ehepaar: 621 Euro
für Kinder ab 15: je 276 Euro
für Kinder unter 15: je 207 Euro
+ Warmmiete
+ Heizkosten
Weitere Leistungen sind:
- Mehrbedarf, z.B. für allein Erziehende,
- auf zwei Jahr befristeter, gestaffelter Zuschlag beim Übergang vom Arbeitslosengeld I auf das Arbeitslosengeld II zur Abfederung der Einkommensverluste
- ein Erwerbstätigenzuschlag
- Darlehen bei unabweisbaren Bedarfen
Die aus der Sozialhilfe bekannten einmaligen Beihilfen fallen beim Arbeitslosengeld II weg.
Einmalige Beihilfen gibt es nur noch für die Erstausstattung der Wohnung und des Haushalts und für die Erstausstattung mit Bekleidung.
Für ältere Arbeitnehmer und Arbeitslose sieht das Gesetz eine übergangsweise Befreiung von der Verpflichtung zur Arbeitssuche vor.
Die Übergangsregelung lautet:
Ältere Erwerbsfähige ab 58 Jahren und Arbeitslosengeld II
Anspruch auf Leistungen des Arbeitslosengeldes II haben bei Bedürftigkeit
- bis zum 31.12.2005 ältere Erwerbsfähige ab dem 58. Lebensjahr, die nicht arbeitsbereit sind und die nicht alles unternehmen wollen, um Arbeit zu suchen und zu finden - ab dem 01. Januar 2006 ältere Erwerbsfähige, die vor dem 01.01.2006 das 58. Lebensjahr vollendet haben und nicht arbeitsbereit sind und nicht alles unternehmen wollen, um eine Arbeit zu suchen, sofern der Anspruch auf Leistungen des Arbeitslosengeldes II vor dem 01.01.2006 entstanden ist.