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Hessisches Landessozialgericht pfeift Optionskommune und Sozialgericht Frankfurt zurück

Vollständige und lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung müssen beim Beantragen von ALG 2 nicht vorgelegt werden.

von Anne Ames

Eine mittelhessische Optionskommune verweigerte einem Antragsteller Alg-II-Leistungen, weil der es ablehnte, vollständig und lückenlos Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung sowie eine von seinem Vermieter ausgefüllte Bescheinigung vorzulegen. Das Sozialgericht Frankfurt am Main schloss sich der Rechtsauffassung der Optionskommune an und wies den Eilantrag des Betroffenen auf Leistungsgewährung zurück.

Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde beim hessischen Landessozialgericht ein, das am 22.8.2005 den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt vom 9. Juni 2005 rechtskräftig aufhob und die Optionskommune vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens verpflichtete, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Unterkunft zu gewähren.

Die vollständige Entscheidungsbegründung findet sich bei www.tacheles-sozialhilfe.de in der Rechtsprechungsdatenbank beim Aktenzeichen L 7 AS 32/05 ER. Hier seien die wesentlichen und über den konkreten Einzelfall hinaus gehenden Argumente aus der Begründung referiert:

In seiner Begründung schreibt das Gericht: Entscheidungsgrundlage für den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung gemäß §§ 19 ff. SGB II ist grundsätzlich der nach den Vorgaben des Gesetzgebers formularmäßig gestellte Antrag vom 8. Februar 2005. Hierin hat der .. (Antragsteller) alle ihm gestellten Fragen beantwortet und soweit dies im Formular gefordert ist zugleich die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis vorgelegt, woraus sich zugleich die Erfüllung der Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II ergibt. ...

Der Antragsteller hat auch keine Mitwirkungspflichten i.S.d. §§ 60 ff. SGB I verletzt, denn er hat alle leistungserheblichen Tatsachen auf dem dafür vorgesehen Formular (§ 60 Abs. 2 SGB I) angegeben. Seine Weigerung, die Kontoauszüge der zurückliegenden Monate bzw. die Bankbescheinigung sowie die angeforderte Vermieterbescheinigung vorzulegen, ist unschädlich, denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind diese Urkunden weder leistungserheblich noch erforderlich im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.

Der Antragsgegner selbst vermag nicht darzulegen, weshalb zurückliegende Kontobewegungen etwas an der aktuellen Bedarfslage des Antragstellers zu ändern vermögen, welche dieser in seinem Antrag unter Beifügung von Ausdrucken seines Online-Kontos dargestellt hatte. Ebenso wenig hat der Antraggegner konkrete Anhaltspunkte benannt, welche einen Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch und im Einzelfall vielleicht ein solches Ansinnen begründen könnten.

Das Gericht stellt also klar, dass zum Antrag auf Alg II die Nachweise gehören, die im Antragsformular aufgeführt sind, nämlich Nachweise über das aktuelle Einkommen und Vermögen, und dass darüber hinaus gehende Nachweise nur verlangt werden könnten, wenn die Behörde einen auf konkrete und zu benennende Anhaltspunkte gestützten Verdacht des Leistungsmissbrauchs hegt. Es führt hierzu noch weiter aus: Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen. Nach Ansicht des Gerichts beruft sich der Betroffene ... zu Recht auf sein Sozialgeheimnis im Sinne des § 35 SGB I, dass nämlich die ihn betreffenden Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben werden dürfen. Auch bei Kontobewegungen handelt es sich also um geschützte Sozialdaten.

Auch speziell im Hinblick auf die von der Optionskommune geforderte, vom Vermieter auszufüllende Bescheinigung stellte das Landessozialgericht fest, dass der Antragsteller ... zu Recht eine Verletzung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts geltend (mache), denn alle leistungserheblichen und damit i.S.d. 67 a Abs. 1 SGB X erforderlichen Tatsachen sind von ihm beigebracht und durch die Beweismittel Mietvertrag, Schreiben der Hausverwaltung nebst Abrechnungen sowie Kopie des Dauerauftrags nachgewiesen worden. Das Beharren des .. (Antragsgegners) auf einer Bescheinigung des Vermieters ist zudem mit § 67 a Abs. 2 SGB X, welcher im Grundsatz die Erhebung der Sozialdaten beim Betroffenen fordert, unvereinbar.

Der Beschluss des Landessozialgerichts Hessen auf der Seite von www.tacheles.de

Quelle: Kampagnenseite Vorsicht Arbeitslosengeld II

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