Schnüffelei abgewehrt
Hausbesuch bei ALG-II-Empfängerin rechtswidrig. Vager Verdacht auf Leistungsmißbrauch« reicht nicht
Für Hausbesuche bei Empfängern des Arbeitslosengelds II reicht ein
vager Verdacht auf Mißbrauch nicht aus. Das hat das Hessische
Landessozialgericht in Darmstadt entschieden. Mit der am Dienstag
bekanntgewordenen Entscheidung gaben die Richter der Klage einer
64jährigen Frau aus Wiesbaden recht, die einen Hausbesuch von
Behördenvertretern abgelehnt hatte. Die Stadt hatte daraufhin ihren
Antrag auf Bezüge nach dem Hartz-IV-Gesetz abgelehnt. Das Gericht
betonte aber in seiner Entscheidung, die Unverletzlichkeit der Wohnung
sei ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Deshalb müßten
Bezieher von Arbeitslosengeld II Hausbesuche von Vertretern der
Arbeitsagentur oder der Stadt nur unter zwei Voraussetzungen gestatten:
wenn die Behörden berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen
geltend machen können, und wenn ein Hausbesuch geeignet ist, diese
berechtigten Zweifel aufzuklären.
Die
Frau hatte im Herbst vergangenen Jahres Arbeitslosengeld II beantragt.
Sie war zuvor selbständig gewesen, hatte ihre Geschäftstätigkeit nach
eigenen Angaben jedoch wegen Krankheit einstellen müssen. Dies
bezweifelte die Behörde und monierte außerdem die nach den Maßstäben
des Gesetzes zu große Wohnung. Die Frau machte geltend, daß sie sich
krankheitshalber vorläufig nicht um eine neue, kleinere Wohnung kümmern
könne. (Aktenzeichen: Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 1/06 ER und
L7 AS 13/06)
Quelle: Junge Welt vom 08.02.2006