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Widerspruchsfrist gegen die meisten Alg-II-Bescheide läuft am 31. Januar aus: Beratungsstellen empfehlen Widerspruch

Zum Monatsende endet die Widerspruchsfrist gegen die zum Ende des Jahres ergangenen Bescheide zum ALG II. Wird diese Frist versäumt, wird der Bescheid rechtsgültig. Wer keinen Widerspruch einlegt, der wird im Fall von Fehlern bei der Berechnung rückwirkend kein Geld erhalten.



-->   Vor Monatsende Widerspruch gegen ALG II einlegen!   -   Trotz aller Beschwichtigungen aus dem Hause Clement – die meisten Bescheide sind falsch.   -   Ein Gespräch mit Frank Jäger, Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) in "junge Welt" vom 24.01.05 (externer Link)

-->   ALG II nicht akzeptieren   -   Ostwestfälische Sozialberatungsstellen empfehlen Empfängern von Arbeitslosengeld II Widerspruch   -   Bericht in TAZ-NRW, 21.01.05 (externer Link)

-->   Tipps aus Bochum

-->   Musterwiderspruch   -   ein weiteres Muster ist zu finden unter www.tacheles-sozialhilfe.de



Sehr viele Bescheide sind fehlerhaft. Nach bisherigem Kenntnisstand fehlen in aller Regel die rechtlich erforderlichen Begründungen für von der Antragstellung abweichende Berechnungen. Die häufigsten Fehler: Miet- und Heizkosten, Einkommen von Angehörigen oder Mitgliedern einer Wohngemeinschaft, Unterhaltsleistungen und Kindergeld werden falsch berechnet, Mehrbedarfe bei Alleinerziehenden werden "vergessen".

Über die individuellen Fehler der Bescheide hinaus halten viele namhafte Juristen das den Bescheiden zugrundeliegende SGB II (Hartz IV) für verfassungswidrig. Das betrifft unter anderem den im Bescheid vermerkten Zwang zum Abschluss einer "Eingliederungsvereinbarung", die Höhe der Regelsätze u.a. (siehe Musterwiderspruch).

Die Widerspruchfrist wird durch eine formlose schriftliche Eingabe bei der Arbeitsagentur oder beim Sozialamt per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung gewahrt, mit dem Hinweis, dass eine Begründung nachgereicht wird. Der Widerspruch kann aber auch mündlich dort "zu Protokoll" gegeben werden. Es ist sinnvoll, im Widerspruchsschreiben zugleich eine korrekte, nachvollziehbare Berechnung anzufordern.
Die Begründung des Widerspruch sollte ggf. mit der Forderung verbunden werden, dass die Arbeitsagentur zuvor ihre Berechnung detailliert dargelegt hat. Wir empfehlen, sich beim Gang zum zuständigen Fallmanager/Sachbearbeiter begleiten zu lassen (darauf hat jede/r Anspruch!).

Bei Verdacht auf Fehler haben ALG-2-BezieherInnen auch das Recht auf kostenlose anwaltliche Beratung. Dazu braucht es einen sogenannten "Beratungsschein", der gegen Vorlage des ALG-2-Bescheides ausgestellt wird im Amtsgericht oder im Bürgerbüro. Diese Beratung kann jede Kanzlei durchführen, insbesondere aber solche, die sich in den "gelben Seiten" finden lassen unter "Rechtsanwälte / Sozialrecht". Gewerkschaftsmitglieder können auch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Dazu ein Artikel aus TAZ-NRW vom 21.01., Tipps von der Initiative "Unabhängige Sozialberatung" aus und bezogen auf Bochum und individuell anzupassende Musterwidersprüche:

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