Arbeitslosen steht Anwalt zu
Arbeitslose haben Anspruch auf kostenlose Rechtsbeihilfe. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. (Aktenzeichen: 1 BvR 1517/08). Das gilt auch dann, wenn sie gegen Kürzungen ihres Arbeitslosengelds vorgehen - und damit indirekt den Staat verklagen.
Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
"Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts kann es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde über die Leistungen der Beschwerdeführerin. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen kann. Aus Sicht der Rechtsuchenden ist der behördliche Rat nicht mehr dazu geeignet, ihn zur Grundlage einer selbständigen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf der Beschwerdeführerin eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden."
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Gleiches Recht für Bemittelte und Unbemittelte
Das Urteil, geht auf die Klage einer arbeitslosen Frau aus Sachsen zurück. Ihr Arbeitslosengeld II war um rund 120 Euro im Monat gekürzt worden, weil sie im Krankenhaus war und sich deshalb Haushaltsausgaben erspart hat. Das aber wollte sie nicht hinnehmen und verlangte die Beratung eines Anwalts. Doch das Amtsgericht Zwickau machte ihr einen Strich durch die Rechnung und verweigerte ihr das Geld für die Beratung. Sie könne selbst bei der Widerspruchsbehörde vorsprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch nehmen, hieß es lapidar. Dass die Widerspruchsbehörde mit der Ausgangsbehörde identisch war, sah das Amtsgericht nicht als Grund an, einen Anwalt einzuschalten.
Die arbeitslose Sächsin nahm die Erklärung der Behörde nicht hin. Sie legte Verfassungsbeschwerde ein - und hatte nun Erfolg. Zur Begründung verweisen die Bundesverfassungsrichter auf das Sozialstaatsprinzip. Dessen Ziel es sei, Bemittelten und Unbemittelten den gleichen Zugang zum Recht zu verschaffen, erklärten die Richter. Auch im außergerichtlichen Rechtsschutz sei eine weitgehende Gleichheit der Beteiligten anzustreben.
BVerfG – PM und Entscheidungstext hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-064.html