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Arge darf kein Lohndumping fördern

Weigert sich ein Langzeitarbeitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. Das entschied das Sozialgericht Dortmund jetzt im Fall einer Frau aus Bochum, die bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto beschäftigt werden sollte.

Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für drei Monate um 30 Prozent (104 Euro) ab.

Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund die Leistungskürzung wieder auf. Es entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar sei.

Solche Stundenlöhne seien sittenwidrig. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben, urteilte das Gericht.

Quelle: FR-Online vom 25.02.09

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