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Ein-Euro-Jobs völkerrechtswidrig?

Sozialgericht Hamburg hat für die Klärung dieser Frage Prozesskostenhilfe gewährt; und damit eine Erfolgsaussicht bejaht.

Das Sozialgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 4.1.2008 einem Arbeitslosen, der wiederholt zur Aufnahme von sog. "Ein-Euro-Jobs" von der Bundesagentur für Arbeit verpflichtet wurde, für eine Grundsatzklage Prozesskostenhilfe gewährt.

In seiner gegen die Freie und Hansestadt Hamburg gerichteten Klage beruft sich der Betroffene darauf, dass diese Art der "sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse" gegen das im Abkommen Nr. C029 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) normierte Verbot der Zwangsarbeit verstosse. Ferner läge in dieser Art der Dienstverpflichtung ein Verstoss gegen Art. 4 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die die Bundesrepublik ratifiziert habe. Da die Tatsache der Beschäftigung des Betroffenen im Rahmen eines sog. "Ein-Euro-Jobs" an Einrichtungen der Stadt Hamburg unstreitig ist, geht es in dem Verfahren ausschliesslich um die Klärung der grundsätzlichen Frage, ob die Zuweisung dieser Art der Tätigkeit rechtswidrig war.

Indem das Sozialgericht Hamburg dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt hat, hat es zugleich die "hinreichende Erfolgsaussicht" der Klage bejaht. Es ist also davon auszugehen, dass das Gericht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die bisherige insbesondere von der Freien und Hansestadt Hamburg genutzte Praxis als grundsätzlich rechtswidrig einstuft.

Parallel dazu läuft in Arnheim / Niederlanden eine ähnliche vom Niederländischen Gewerkschaftsbund FNV unterstütze Klage mit dem Ziel der Klärung der Europarechtswidrigkeit entsprechender Dienstverpflichtungen.

Quelle:www.drgeffken.de

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