Eingliederungsvereinbarungen nicht mit der Vertragsfreiheit vereinbar
Bei der Arge Dortmund hat man jetzt "eingesehen", dass die Unterschrift unter eine Eingliederungsvereinbarung nicht erzwungen werden kann und ein eingeleitetes Sanktionsverfahren eingestellt.
Eine Erwerbslose hatte bei zwei Anläufen der ARGE die ihr vorgelegten Eingliederungsvereinbarungen jeweils mit nach Hause genommen und ihr ungeeignet erscheinende Maßnahmen bzw. Verpflichtungen durchgestrichen. Darüberhinaus hatte sie handschriftlich eigene Vorschläge mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt eingetragen und ein "Kund/innenfeedback" mit Ablauf der Eingliederungsvereinbarung verlangt.
Die so geänderten Entwürfe wurden von der Erwerbslosen unterschrieben und der ARGE postalisch übersandt. Zuletzt gab es darauf keine Antwort mehr. Die ARGE hat in beiden Fällen nicht unterschrieben, sondern das Sanktionsverfahren eingeleitet.
Nach gut einem halben Jahr interner Auseinandersetzungen im Haus ist der Vorgang jetzt ohne Sanktion mit der Begründung abgeschlossen worden, dass die Vertragsfreiheit nicht eingeschränkt werden kann. Das bedeutet, dass eine Unterschrift nicht erzwungen werden kann, sondern bei Nichteinigung nur noch die Möglichkeit des Verwaltungsaktes besteht.
Damit kann niemand mehr wegen einer nicht unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung sanktioniert werden. Alle Bescheide in dieser Hinsicht sind fehlerhaft und können vier Jahre rückwirkend angefochten werden.