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Einschulungskosten bei Hartz IV: Landessozialgericht sieht grundsätzliche Bedeutung

Erstmalig hat ein Landessozialgericht die grundsätzliche Bedeutung der Einschulungskosten bei Hartz IV erkannt und die Beschwerde vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zugelassen. Zusammen mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland hatte ein Vater aus Hameln im Jahr 2006 versucht die Kosten, die anlässlich der Einschulung seiner Tochter entstanden sind einzuklagen, weil er diese nicht vom Regelsatz bestreiten konnte und somit auf andere dringend notwenige Anschaffungen (z.B. Spielzeug, Bekleidung für die anderen 3 Kinder) verzichten musste.

In erster Instanz hatte das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass derartige Kosten im Hartzt IV-Regelsatz enthalten sein. Dabei hatte es eine Berufung nicht zugelassen, da Hartz IV einmalige Beihilfen anlässlich der Einschulung ausschließen würde. Die darauf vom Erwerbslosen Forum Deutschland und dem Vater eingereichte Beschwerde hatte Erfolg. In seiner Begründung führte das Landessozialgericht aus, dass dem Verfahren grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei und es zu prüfen sei, ob die Abschaffung der einmaligen Beihilfen auch unter verfassungsmäßigen Gesichtpunkten rechtsmäßig sei. Ebenso führte es an, dass die von zahlreichen niedersächsischen gewährten freiwilligen Sozialleistungen einen Hinweis darauf geben könnte, dass der ALG II-Regelsatz den verfassungsmäßigen Anforderungen (Bedarfsdeckungsgrundsatz oder Individualisierungsgrundsatz) nicht genügt.

Das Erwerbslosen Forum Deutschland hält die erfolgreiche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung für bedeutend. «Damit wird erstmals der Weg frei gemacht, um den Hartz IV-Regelsatz, der ja angeblich bedarfsdeckend sein soll, unter verfassungsmäßigen Grundlagen zu überprüfen. Insbesondere ist immer wieder in der Literatour, aber auch durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen worden, dass dieser Satz besonders für Kinder völlig unzureichend ist und die Kosten für die Schule schlichtweg unter dem Tisch gefallen lassen worden sind. Es gibt keine Ansparposition in dem Regelsatz von 208 Euro für Kinder. Einzig für Schreibmaterialien ist ein Betrag von 1,69 EUR im Monat vorgesehen », so Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland. (Az.: L AS 19/07 NZB)

Beschluss im Orginaltext:
http://www.elo-forum.org/lsg-nd-br-grundsaetzliche-bedeutung-wegen-einschulung-zugelassen-t19607.html?t=19607

Quelle: Pressemitteilung Erwerbslosen Forum Deutschland, 11.12.2007

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