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Gerichtsentscheidungen zu Hartz IV

Die für das Zweite Sozialgesetzbuch zuständigen Sozialgerichte haben sich früh in die Auslegung der Hartz-Gesetze eingeschaltet. Hier einige wichtige Leitlinien:

Grundsicherung und Sozialhilfe:
Die Sozialhilfe ist gegenüber der Grundsicherung nachrangig und nur noch für diejenigen Bedürftigen zuständig, die nicht mehr arbeiten können. Das gilt selbst dann, wenn ein Arbeitsloser kein Arbeitslosengeld (Alg) II beantragt und deshalb ganz ohne Geld dasteht (LSG Hamburg, Aktenzeichen: L 3 B 16/05 ER SO). Leben in einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam Empfänger von Sozialhilfe und Alg II, so müssen die Arbeitsgemeinschaften in voller Höhe zahlen, nur die Sozialhilfe wird angepasst (SG Schleswig, Aktenzeichen: S 17 SO 82/05 ER).

Eingliederungsvereinbarungen:
»Sanfter Zwang« zur Annahme einer Arbeit ist nach Überzeugung des SG Schleswig (Aktenzeichen: S 6 AS 70/05 ER) zulässig. Weder eine Eingliederungsvereinbarung noch Leistungskürzungen bei Ablehnung einer als zumutbar geltenden Arbeit führen danach zu verfassungswidriger Zwangsarbeit.

Eheähnliche Gemeinschaften:
Das SG Dortmund blieb mit seiner Auffassung, die Anrechnung des Partnereinkommens in einer eheähnlichen Gemeinschaft sei verfassungswidrig, allein. Das LSG Nordrhein-Westfalen hob diese Entscheidungen inzwischen wieder auf. Den Nachweis für eine eheähnliche Gemeinschaft hat aber auch danach die Arbeitsagentur zu erbringen. Nach einmütiger Rechtsprechung lässt sich beispielsweise aus der auch nächtlichen Anwesenheit eines Mannes bei einer arbeitslosen Frau nicht automatisch auf eine Lebensgemeinschaft schließen. Dem LSG Nordrhein-Westfalen genügte es aber, dass sich der Mann auch tagsüber »erkennbar ungezwungen« in Unterwäsche in der Wohnung bewegte (Aktenzeichen: L 9 B 6/05 SO ER). Nach anderer Ansicht kann das Arbeitslosengeld II nur dann gekürzt werden, wenn der Partner tatsächlich freiwillig Unterhalt zahlt (so SG Dresden, Aktenzeichen: S 23 AS 175/05 ER; SG Düsseldorf, Aktenzeichen: S 35 AS 107/05 ER).

Stiefkinder:
In einer eheähnlichen Gemeinschaft muss der Stiefvater nicht für die Kinder seiner Partnerin aufkommen, weil er ihnen gegenüber keine Unterhaltsverpflichtung hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen: L9 B6/05 SO ER).

Stationäre Einrichtungen:
Als stationäre Einrichtungen gelten nicht nur Krankenhäuser und Pflegeheime, sondern auch Einrichtungen der Jugendhilfe, Drogentherapie und Ähnliches. Der Ausschluss von SGB-II-Leistungen gilt dort bereits dann, wenn ein Arbeitsloser eine auf mehr als sechs Monate angelegte Maßnahme antritt (SG Dortmund, Aktenzeichen: S 27 AS 32/05 ER).

Obdachlose:
Wohnungslosen, die sich länger an einem Ort aufhalten wollen, steht der ungekürzte Regelsatz zu (SG Potsdam, Aktenzeichen: S 20 SO 1/05 ER; SG Berlin, Aktenzeichen: S 37 AS 919/05 ER). mwo

Weitere Informationen: Die Entscheidungen sind überwiegend abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Quelle: Evangelischer Pressedienst, www.epd.de 3. Juni 2005 Nr. 22

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