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Hartz IV: Unklare Rechtslage und massive Probleme mit der Bürgerarbeit

Ver.di weist in der Ausgabe Nr. 054/2010 von "TS berichtet" darauf hin, dass Bürgerarbeit aufgrund fehlender gesetzlicher Festlegungen nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) ausgenommen ist.

Gegensätzliche Aussagen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) entsprächen nicht der Wahrheit und wären nicht von ver.di autorisiert. Für den Bürgerarbeiter bedeutet dies, dass er auf Zahlung eines Tariflohnes nach TVöD klagen kann.

Ein weiters rechtliches Problem, welches sich auch aus dem schon genannten Fehlen gesetzlicher Festlegungen für die Bürgerarbeit ergibt, besteht hinsichtlich der Befristung der Bürgerarbeits-Jobs auf 3 Jahre, denn diese ist lt. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unzulässig. Zulässig sind danach nur Befristungen bis max. 2 Jahre. Eine Nichtanwendung des TzBfG, wie bei Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (vgl. BAG in 5 AZR 857/06 vom 26 September 2007), kommt hier nicht in Frage, eben weil die Bürgerarbeit keine Maßnahme nach § 16d SGB II ist und auch sonst nirgendwo als Eingliederungsmaßnahme für das SGB II gesetzlich verankert wurde. Für den Bürgerarbeiter bedeutet dies, dass eine über 2 Jahre hinausgehende Befristung seines Bürgerarbeits-Jobs rechtswidrig und dieser dann automatisch unbefristet wäre.

Ein weiteres, zudem erhebliches, rechtliches Problem besteht darin, dass die Jobcenter in 2010 deutlich mehr ALG II-Empfänger für die Teilnahme an der Bürgerarbeit (mit der sog. Aktivierungsphase) verpflichtet haben, als tatsächlich Bürgerarbeits-Job vorhanden sein werden. Die Bürgerarbeits-Jobs wurden bis zu 5fach überzeichnet, d.h. es wurden ca. 5 Mal mehr Teilnehmer an der Bürgerarbeit verpflichtet, als es solche Arbeitsplätze geben wird. Dem lag die, realitätsferne und neoliberale, Annahme von BMAS und BA zugrunde: „wer nur arbeiten wolle, der würde auch einen Job finden, es mangele nur an den Eigenbemühungen“, somit würden die Jobcenter den größten Teil der teilnehmenden ALG II-Empfänger während der vorausgehenden 6monatigen Aktivierungsphase ohnehin in den 1. Arbeitsmarkt vermittelt haben, so die Annahme. Das hat sich nun als verheerender Trugschluss herausgestellt, womit das BMAS zudem diese neoliberale Annahme selbst widerlegt hat. Die Mehrzahl der teilnehmenden ALG II-Empfänger konnte nicht in den 1. Arbeitsmarkt vermittelt werden, diese haben nun einen Rechtsanspruch auf einen Bürgerarbeits-Job.

Ein erhebliches logistisches Problem besteht darin, dass sich kaum Träger für die Bürgerarbeits-Jobs finden und wenn, dann werden die meisten Anträge abgelehnt, da sie nicht die Fördervoraussetzungen erfüllen (u.a. „Bürgerarbeit läuft in Thüringen schleppend an“, mdr.de vom 30 Januar 2011). Diese Jobs dürfen nämlich nicht auf dem 1. Arbeitsmarkt angesiedelt sein und müssen die Kriterien der Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses erfüllen.

Da das von-der-Leyen-Projekt „Bürgerarbeit“ mit 600 Millionen Euro von der EU gefördert wird, muss hier auf eine sehr genaue Einhaltung der Fördervoraussetzungen geachtet werden, denn sonst muss von der Leyen dieses Geld an die EU zurück zahlen. Deshalb kann hier auch nicht von den Jobcentern getrickst werden, wie es bei den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, den sog. 1-Euro-Jobs, üblich ist, die mehrheitlich auf dem 1. Arbeitsmarkt angesiedelt sind, obwohl dies gar nicht zulässig ist (u.a. steuerzahler.de vom 15 November 2010).

Nach bisher unbestätigten Berichten wird deshalb eine Lücke im Modell „Bürgerarbeit“ ausgenutzt: die Formulierung „bis zu 3 Jahre“. Diese Formulierung sollte eigentlich ausdrücken, dass der Bürgerarbeits-Job bis zu 3 Jahre andauert, wenn der Bürgerarbeiter nicht vorher eine Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt findet, denn genau dahin soll der Bürgerarbeits-Jobs führen. Nunmehr beabsichtigen die Jobcenter, diese Formulierung so auszulegen, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Dauer von 3 Jahren gibt. Sie wollen, weil es nicht annährend genügend davon gibt, einen Bürgerarbeits-Job unter mehreren ALG II-Empfängern aufteilen, d.h. einem Bürgerarbeits-Job werden innerhalb der 3jährigen Befristung des Jobs bis zu 6 ALG II-Empfänger nacheinander zugewiesen. Die Beschäftigungsdauer des Einzelnen sinkt dann auf 6 Monate. Damit wird auch gleich noch das Problem der unzulässigen 3jährgen Befristung umgangen.

Denjenigen ALG II-Empfängern, die gehofft hatten, nach der erfolglosen Aktivierungsphase auf das von-der-Leyen-Wort setzen zu können und tatsächlich eine auf 3 Jahre angelegte Beschäftigung zu erhalten, die als Sprungbrett in den 1. Arbeitsmarkt wirken soll und kann, stellen nun fest, dass sie einmal mehr aus politischen Interessen und infolge der Inkompetenz unserer Regierungspolitiker veralbert wurden.

Quelle: www.gegen-hartz.de vom 31.01.2011

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