Kündigung umgehend mitteilen
Wer sich unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung seines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet, vermeidet finanzielle Einbußen beim Arbeitslosengeld I bis zu 1500 Euro.
So drohen Arbeitnehmern, die sich nicht unverzüglich nach schriftlichem Erhalt der Kündigung, dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages beziehungsweise der Beendigung der Zahlung einer Sozialleistung arbeitslos melden, Leistungskürzungen von bis zur Hälfte des individuellen Leistungssatzes. Der Sozialversicherungsschutz bleibt während der Kürzung des Arbeitslosengeldes erhalten.
Diese Regelung gilt auch für Bezieher von Mutterschaftsgeld und Erziehende von Kindern bis zum dritten Lebensjahr, wenn sie unmittelbar vor der Erziehungszeit gegen Arbeitslosigkeit versichert waren oder Lohnersatzleistungen bezogen haben sowie für Wehr- und Zivildienstleistende. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses muss die Meldung spätestens drei Monate vor Beendigung erfolgen. Es gibt aber Ausnahmetatbestände, die eine spätere Meldung ermöglichen, wie z. B. wenn jemand in Urlaub ist, während er seine schriftliche Kündigung erhält. Die Meldung kann bei jeder Agentur für Arbeit erfolgen, nicht nur bei der Agentur am Wohnort.
Konsequenzen
Mit der Regelung soll erreicht werden, dass Arbeitnehmer bereits die wichtige Zeitspanne zwischen Kündigung und Beginn der Arbeitslosigkeit für die Vermittlung und Weiterbildung nutzen, damit im Idealfall Arbeitslosigkeit gar nicht eintritt. Arbeitgeber sind ausdrücklich dazu aufgefordert, zu kündigende Mitarbeiter auf diese neue Regelung hinzuweisen und sie über die Konsequenzen einer verspäteten Meldung aufzuklären.
Für Rückfragen stehen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Dortmund unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 842-1234.
Quelle: RN vom 08. Juni 2005