Sanktionen gegen Erwerbslose ab 1. 1. 2007: bis voll auf NULL !
Nicht neu, aber nochmals zur Verdeutlichung: Sanktionierung auf voll NULL - auch keine Wohnung mehr!
I. über 25jährige:
- Der „Armutsgewöhnungszuschlag“ nach § 24 fällt sofort ganz weg.
- 10 % Kürzung, wenn einer Meldeaufforderung oder einer Aufforderung zur ärztl./ psychologischen Untersuchung nicht nachgekommen wird. Bei gleichartiger Wiederholung innerhalb von 12 Monaten jeweils 10 % zusätzlich.
- 30 % Kürzung, wenn die Eingliederungsvereinbarung verweigert wird, zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, „Sofortangebot“ nach § 15 a SGB abgelehnt oder abgebrochen wird. Der „Armutsgewöhnungszuschlag“ nach § 24 fällt sofort ganz weg.
- Vorgenanntes gilt auch, wenn Betroffene ihr Einkommen oder Vermögen willentlich vermindert haben, um (höhere) Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, sie trotz Ermahnung ein „unwirtschaftliches Verhalten“ fortsetzen (und dadurch weiter Hilfebedürftigkeit auslösen), eine Sperrzeit nach § 144 oder § 147 SGB III erteilt worden ist oder ein entsprechendes Verhalten vorliegt („Sperrzeitfiktion“).
- 60 % Kürzung bei der ersten gleichartigen Wiederholung innerhalb von 12 Monaten.
- 100 % Kürzung bei weiterer gleichartiger Wiederholung (einschliesslich der MB, „abweichende ...“ und der Wohnungskosten). Verlust von jeglichem Leistungsanspruch. Die Kürzung kann auf 60 % begrenzt werden, wenn nachträglich Besserung gelobt wird.
Unter 25jährige
- Nr. 2 oben gilt entsprechend.
- Bei Vorliegen von Gründen in Nr. 3 oben erfolgt sofort eine komplette Streichung der Geldleistungen (RL, MB, abweichende ...). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sollen direkt an die Zahlungsberechtigten geleistet werden. Bei Wiederholung werden auch die Kosten der Wohnung gestrichen. Diese können weiterhin erbracht werden, wenn der/die Betroffene Besserung gelobt.
Allgemeines
Die
Kürzung wird jeweils berechnet vom massgeblichen Regelsatz nach
§ 20. Ist die Zahlung geringer als die vorzunehmende Kürzung
(z.B. wegen eigenen angerechneten Einkommens) so werden die
Kürzungsbeträge auch von den Leistungen nach den §§
21 bis 23 abgezogen (Mehrbedarfe wg. Krankheit, Schwangerschaft ...,
"einmalige Beihilfen", Wohnung).
Bei
Kürzungen um mehr als 30 % können Sachleistungen erbracht
werden. Sie sollen erbracht werden, wenn minderjährige Kinder in
der BG leben.
Bei kumulativer Verletzung von
Pflichten nach Absatz 1 bzw. 4 und Absatz 2 laufen die Minderungen
parallel ab. Es werden dabei nicht die Prozentwerte, sondern die
Sanktionsbeträge addiert. Während der Sanktionen besteht
kein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB
XII.
Sanktionen dürfen nur zeitnah und nach vorheriger Belehrung erfolgen. Davon wird häufig abgewichen. Die Sanktionen dauern drei Monate. Bei U 25jährigen kann sie auf sechs Wochen beschränkt werden („Flexibilisierung“).
Auch
Sozialgeld kann entsprechend gekürzt werden, wenn die genannten
Voraussetzungen vorliegen.
Quelle: Dipl. rer. soc. Norbert Hermann -
Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie