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Wenn Kappung der Mietkosten bei Hartz IV – dann zu Lasten der Vermieter!

Ein nicht unernster Hinweis auf Art. 14 Abs. 2 GG

Das „Problem“ des § 22 SGB II ist allgemein bekannt: die Bezieher von Hartz IV erhalten die Mietkosten nur dann erstattet, wenn sie angemessen sind; ansonsten wird ein Wohnungswechsel verlangt. Die dagegen erhobenen Einwendungen ( gegen die Zwangsvertreibung von Arbeitslosen ) machen gute Gründe geltend, hat doch auch das Bundesverfassungsgericht die Mietwohnung als eigentumsähnliches Recht i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG bezeichnet.

In Zeiten des Umbruchs der Sozialsysteme ist es aber auch fraglich, ob die Bezieher von Sozialleistungen einen nach dem Sozialstaatsprinzip ( des Art. 20 Abs. 1 GG ) unantastbaren Anspruch auf Ersatz der vollen Mietkosten haben, auch wenn diese im Einzelfall höher sind, als es dem Durchschnitt der Kommune entspricht. [ Um es überspitzt darzustellen: soll derjenige, der noch eine Arbeitsstelle hat, allein deshalb zusätzliche Überstunden ableisten – und hierdurch dem Staat zusätzliche Steuern zukommen lassen – damit derjenige, der keine Arbeit mehr hat, sich eine Wohnung leisten kann, die derjenige, der eine Arbeit hat, womöglich selber gar nicht mieten würde, weil sie ihm zu teuer wäre. ]

Durch diesen Hinweis soll nun allerdings kein „Sozialneid“ über vermeintliche „Luxuswohnungen“ von Hartz IV - Empfängern geschürt werden; das Problem ist jedoch deshalb zugespitzt dargestellt worden, damit eine Lösung außerhalb der bisher stets geltend gemachten Forderung „die ARGE soll das zahlen“ gefunden werden kann.

Bei einem Mietvertrag gibt es bekanntlich zwei Parteien, den Mieter und den Vermieter. Und wenn der Mieter die Miete nicht zahlen kann: dann gibt es Wohngeld! Und wer profitiert von dem Wohngeld? Zwar auch der Mieter, in erster Linie aber der Vermieter! Denn ein Mieter, der Wohngeld erhält, ist eher bereit, eine Mieterhöhung zu akzeptieren als ein Mieter, der kein Wohngeld erhält; und ein Mieter, der Sozialhilfe erhielt, brauchte nie Einwendungen gegen Mieterhöhungen zu erheben, da das Sozialamt die erhöhten Unterkunftskosten stets zahlte. Daher stellt das – noch aus Adenauerzeiten stammende – Wohnbeihilfegesetz ( erst später: Wohngeldgesetz ) in erster Linie eine Subventionierung der Vermieter dar. Während die Mieten ( bei gleicher Ausstattung der Wohnungen ) sich von 1963 bis 2002 verdreifacht haben ( vgl. Wohngeld- und Mietbericht der Bundesregierung ), hat sich das Wohngeld in den letzten 40 Jahren von 500 Millionen DM auf 2,5 Milliarden Euro verzehnfacht.

Was muss nun ein Staat tun, wenn durch drastische Veränderungen im gesamten Arbeitsmarktbereich ebenso drastische Einschnitte in das Sozialsystem unvermeidbar erscheinen? Die eingangs erwähnte „Zwangsvertreibung“ von Harts IV - Empfängern in „Armen-Ghettos“ mittels § 22 SGB II ist zwar eine, aber sicherlich die schlechtere Alternative.

Die bessere Alternative liegt darin, dass der Gesetzgeber den Anspruch der Vermieter auf die Miete insoweit kürzen sollte, dass nur ein Anspruch auf diejenige „angemessene Miete“ besteht, die von der ARGE als Mietkosten an den Hartz IV - Empfänger gezahlt wird. Krasse Nachteile für die Vermieter lassen sich dadurch vermeiden, dass es in denjenigen Fällen, in denen die durchschnittlichen Mietkosten ( bzw. die Wohnungsgröße ) um mehr als 20 – 25 % überschritten werden, bei dem in § 22 SGB II vorgesehenen Wohnungswechsel bleiben mag.

Eine solche Kürzung der Mieten stellt keineswegs eine Enteignung der Vermieter i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG dar, weil die Substanz des Eigentums und der größte Teil des Mietzinsanspruchs ja erhalten bleibt. Vielmehr ist eine solche Kürzung eine Verwirklichung des in Art. 14 Abs. 2 GG normierten Grundsatzes: Eigentum verpflichtet. Natürlich sind Fälle denkbar, in denen der Vermieter selber ein Rentner ist, der auf die Mieteinkünfte angewiesen ist. Aber warum soll für einen solchen Fall ein 100 %iger Ersatz der Miete gewährleistet werden, wenn der Gesetzgeber einen Arbeitslosen im Falle des Arbeitsplatzverlustes bekanntlich sehr tief abstürzen lässt.

Nicht zuletzt könnte durch eine solche gesetzliche Mietkürzung bei Hartz IV - Empfängern auch die Begehrlichkeit der internationalen Kapitalgesellschaften, die sich derzeit massiv in den deutschen Wohnungsmarkt einkaufen, etwas zurückgedrängt werden.

von: Lutz Eisel, Rechtsanwalt, Bochum, www.eisel.de , 15.4.2006

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