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Mieterverein will gegen DEW21 klagen

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100 000 Haushalte hoffen auf Geldregen. Wegen unwirksamer Vertragsklauseln sollen rund 100 000 Dortmunder Haushalte die seit 2007 gezahlten Gaspreiserhöhungen von der DEW21 zurückbekommen. Das fordert der Mieterverein unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Der Energieversorger sieht das anders.

„Unsere Verträge sind wirksam”, bekräftigte am Dienstag DEW-Sprecherin Gabi Dobovisek. Sofern sich beide Seiten nicht am Gesprächstisch näher kommen, sieht man sich vor Gericht – im Rahmen eines Musterprozesses.

Kompliziertes Kleingedrucktes

Es geht um komplizierten Stoff im Kleingedruckten, um eine Preisgleitklausel in den Allgemeinen Lieferbedingungen. Letztlich um die Frage: Ist es rechtens, wenn der Gaslieferant per Klausel festlegt, dass er den Preis während der Vertragslaufzeit automatisch anpassen darf? Nein, das ist es nicht, entschied der BGH in einem vergleichbaren Fall.

Begründung: Diese Option ermögliche, die Kundenpreise zu einem beliebigen Zeitpunkt zu verändern, unabhängig davon, in welchen Höhen oder Tiefen sich der Einkaufspreis gerade bewegt. Vorgeschrieben sei aber ein „zeitlich synchroner Verlauf”, sagt Rainer Stücker, Geschäftsführer des Mietervereins. „Steigen die Einkaufskosten, dann steigt der Preis – und umgekehrt.” Diese „Flexibilität in beide Richtungen” sei Pflicht. „Genau das muss im Vertrag stehen. Tut es aber nicht.” Das öffne „Manipulations-Spielräume”, sagt Stücker.

Er behauptet nicht, dass die DEW21 diese gezielt genutzt – und Kunden ausgenutzt – hat. „Worum es hier geht, ist schlichtes Verbraucherrecht.” Die DEW-Gaspreissenkungen in 2009 seien „viel zu spät erfolgt”, so Stücker. „Für Mieter bedeutet es, dass die bislang teuersten Gaspreise ausgerechnet in der außergewöhnlich langen und kalten Heizperiode 2008/09 gezahlt werden mussten.” Dieser Politik habe der BGH „Einhalt geboten”.

Zweistellige Millionenhöhe

Der Energieversorger, für den es um Rückzahlungen in zweistelliger Millionenhöhe gehen könnte, bezweifelt das. Erstens halte man die Preisgleitklausel „nach wie vor für wirksam”, so Dobovisek. Zweitens: Selbst, wenn die Klausel vor Gericht zerbrösele, führe eine Nachberechnung dazu, „dass ein Kunde keine Rückerstattung erhält”. Denn dann wären auch die zwischenzeitlichen Preissenkungen unwirksam. „Fatale Folge für die Kunden: Sie müssten Geld zurückzahlen.”

Irrtum, sagt der Mieterverein. Alle Forderungen, die über dem Preisniveau vom 1.4. 2007 liegen, gehörten zurückgezahlt. Von diesem Stichtag bis Anfang 2009 war der Gaspreis um 25 Prozent gestiegen.

Quelle: WR vom 15.09.09

 

DEW muss laut Mieterverein Geld zurückzahlen

Muss DEW21 allen Kunden mit alten Gas-Sonderverträgen für die letzten Jahre Geld zurückzahlen? Der Mieterverein sagt "Ja" und hat zur Begründung zwei Urteile des Bundesgerichtshofes unter die Lupe genommen.

Das BGH hatte Mitte Juli zwei Mal zu Gunsten der Gaspreis-Kunden entschieden, weil die Gas-Unternehmen in Verträgen zwar das Recht zur Anhebung der Entgelte, aber bei sinkenden Kosten keine Pflicht zur Senkung der Preise festgeschrieben haben. Laut BGH benachteiligen die Klauseln den Kunden unangemessen und seien damit unwirksam. "Diese Urteile betreffen nicht nur einen Einzelfall, sondern auch die Verträge der DEW21", sagt Rainer Stücker, Geschäftsführer des Mietervereins.

Die Formulierung müsse ganz eindeutig gefasst werden, so der Mieterverein. Bei DEW sei das nicht der Fall. Nach Studium der sehr ausführlichen Urteilsbegründung kommt der Mieterverein zu dem Schluss, dass die nach der Rechtssprechung nichtigen Vertragsbedingungen der DEW aus Ende 2006/Anfang 2007 datieren.

Das bedeutet: Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Preiserhöhungen sind laut Mieterverein nicht zulässig. In seiner Kalkulation geht der Mieterverein vom Gaspreisniveau vom 1. April 2007 aus. Bis 1. Juli 2008 blieb der Preis unverändert. Die seitdem erfolgten Erhöhungen seien nichtig. "Zu erstatten sind daher Beträge, die das Preisniveau vom 1. April 2007 überschreiten", so Rainer Stücker. Für einen Drei- bis Vier-Personen-Haushalt mache das etwa 150 Euro aus.

DEW21 meint: Nachberechnung führt nicht zur Rückerstattung

Falls DEW21 weiter darauf beharrt, dass die Klauseln korrekt sind, werde der Mieterverein einen Musterprozess anstrengen, kündigte Stücker an. Und darauf wird es wohl hinauslaufen. Denn DEW21 sieht keinen Anlass für etwaige Rückzahlungen. Und selbst wenn eine Musterklage zur Folge hätte, dass die Preisgleitklausel für unwirksam erklärt wird, "führt eine Nachberechnung dazu, dass ein Kunde keine Rückerstattung erhält", heißt es in einer DEW-Pressemitteilung: "Denn in diesem Falle würden auch die zwischenzeitlichen Preissenkungen unberücksichtigt bleiben."

Quelle: RN vom 15.09.09

DEW soll Geld erstatten

Der Mieterverein Dortmund streift die Boxhandschuhe über und steigt mit DEW21 in den Ring. Dort will der Mieterverein dafür kämpfen, dass DEW den Sonderkunden Gaspreiserhöhungen seit 2006 zurückzahlt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 15. Juli dieses Jahres entschieden, dass typische Vertragsklauseln von Gaslieferungsverträgen bei Sonderkunden nichtig sind. Hieraus folgt, dass Gaskunden unberechtigte Preiserhöhungen zurückfordern können.

Der Mieterverein hat mittlerweile den genauen Wortlaut der Urteilsbegründung studiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass von dem BGH-Urteil auch die Gaslieferungsverträge für Sonderkunden der DEW betroffen sind. Zu den betroffenen Sonderkunden gehören diejenigen mit dem Tarif „Unser Erdgas.spezial“.

Allgemeine Anpassungsklauseln, wie von DEW verwendet, seien bei Sonderverträgen nichtig. Zurückliegende Erhöhungen seien somit ohne Rechtsgrundlage erfolgt.

DEW fühlt sich im Recht

DEW bleibt hingegen bei der Überzeugung, dass „das BGH-Urteil auf uns keine Anwendung findet“, sagt DEW-Sprecher Albert Herzmann. Man betrachte die im Februar 2007 an die Kunden versandten Allgemeinen Lieferbedingungen mit einer Preisgleitklausel nach wie vor für wirksam, heißt es in einer Pressemitteilung.

Quelle: RN vom 15.09.09

So sahen die Vertragsklauseln der DEW21 aus

Hier der Wortlaut der DEW21-Klausel in Alt-Verträgen: „DEW21 kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind."

In der Vertragsklausel, welche der BGH-Entscheidung zugrunde lag, war formuliert worden, dass der Gasversorger den Preis anpassen „darf“. Dieses entspricht laut Mieterverein der o.g. Formulierung „kann“.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof wortwörtlich ausgeführt: "Die Formulierung („darf“) lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben."

Quelle: RN vom 15.09.09

 

Presseerklärung des Mietervereins zum Thema Gaspreiserhöhungen

Mieter mit eigenem Gasvertrag können Preiserhöhungen zurückfordern. Die DEW21-Klauseln
in alten Sonderverträgen sind unwirksam.

„Die DEW21 soll nunmehr ihren Kunden mit Sonderverträgen die Rückzahlung der Gaspreiserhöhungen seit 2006 zusichern“, fordert der Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V..

Am 15.07.2009 hatte der Bundesgerichtshof zwei Urteile (BGH VIII ZR 225/07 und BGH VIII ZR 56/08) zu sogenannten Sonderverträgen mit Gaskunden gefällt. Die Urteilstexte liegen nunmehr vor und konnten ausgiebig geprüft werden. „Aus den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs ergibt sich, dass diese keinesfalls nur einen Einzelfall betreffen, sondern auch auf die Verträge der DEW21 zutreffen“, stellt Rainer Stücker, Geschäftsführer des Mieterverein Dortmund und Umgebung fest.
Hier der Wortlaut der DEW21-Klausel in Altverträgen:

„DEW21 kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch Veränderung der Kosten durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz).“ (Hervorhebungen durch MV DO.)

In der Vertragsklausel, welche der BGH-Entscheidung zugrunde lag, war formuliert worden, dass der Gasversorger den Preis anpassen „darf“. Dieses entspricht der o.g. Formulierung „kann“.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof wortwörtlich ausgeführt:
„Die Formulierung ("darf") lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben.“

Und:
„Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach [Seite 18] gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen. Mit diesem Inhalt weicht die Klausel von dem gesetzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 GasGVV (§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV) zum Nachteil des Sonderkunden ab (BGHZ 176, 244, Tz. 20 f., 26).“

„Diese rein rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs finden sich leider auch in der Dortmunder Realität wieder“, betont Rainer Stücker. „Natürlich begrüßen wir, dass die DEW21 im Laufe des Jahres 2009 die Gaspreise erheblich gesenkt haben. Die Preissenkung ist jedoch viel zu spät erfolgt. Die DEW21 ist hier von ihren eigenen Grundsätzen abgewichen, so dass die Zeitpunkte der Preissenkungen völlig unverständlich sind. Für Mieter bedeutet dieses, dass die
bislang teuersten Gaspreise ausgerechnet in der außergewöhnlich langen und kalten Heizperiode 2008/2009 gezahlt werden mussten. Einer solchen Preispolitik hat der BGH nun Einhalt geboten.“


Die Auswirkungen für DEW21-Kunden in Dortmund

„Die von DEW21 verwandten Klauseln bei Sondervertragskunden enthalten alle die Elemente, welche der Bundesgerichtshof für nichtig erklärt hat“, führt Rainer Stücker aus.

Weil man bei DEW21 weiß, dass in der rechtlichen Auseinandersetzung für den Versorger „die Luft dünner wird“, enthalten die zum 01.07.2009 angebotenen Klauseln auch hier eine entsprechende Anpassung an die Anforderungen an die aktuelle Rechtsprechung.

Geld zurück für die Vergangenheit ?

Für Sondervertragskunden (ca. 70% aller DEW21-Kunden nach unserem Informationsstand) heißt dies, dass die Altverträge keine wirksame Erhöhungserklärung enthalten. Zurückliegende Erhöhungen sind also ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Jeder Mieter mit eigenem Gasvertrag mit der DEW21 hat daher einen Anspruch auf Rückerstattung der ohne Rechtsgrund geforderten Preiserhöhungen. Erst Recht gilt dieses, wenn der Erhöhung widersprochen wurde.

„Dieses war unsere Empfehlung seit 2005. Unsere Widerspruchstexte, auch die der Verbraucherzentrale, haben dieses deutlich formuliert!“, erläutert Rainer Stücker.

Eine Verpflichtung zur Rückerstattung an alle Kunden ergibt sich allerdings aus der öffentlichen Selbstverpflichtung der DEW21 durch Herrn Engelhardt. Er hatte im Herbst 2005 erklärt, dass Widersprüche nicht erforderlich seien, da DEW21 bei vorliegen einer für die Kunden positiven Grundsatzentscheidung des BGH, freiwillig an alle erstatten wird.

Zitat:
„Engelhardt bekräftigte: „Unsere Preise sind in Ordnung. Wenn sich bei dem Wirtschaftsprüfer-Testat oder in gefestigter Rechtsprechung herausstellt, dass die Kunden zuviel gezahlt haben, gleichen wird das aus. Hierzu ist kein Widerspruch notwendig. Wir behandeln alle gleich. ...“ (aus: einundzwanzig.de Das Online-Magazin des Unternehmensverbundes DSW21, Ausgabe Nr. 06, Dezember 2005)

Die nach der Rechtsprechung nichtigen Vertragsbedingungen der DEW21 datieren aus Ende 2006/ Anfang 2007. Dieses bedeutete einerseits, dass nach diesem Zeitpunkt erfolgende Preiserhöhungen nicht zulässig sind. Da die DEW21 aber trotz nichtiger Preisanpassungsklauseln nach wie vor gehalten waren, den vereinbarten Gaspreis gesunkenen Kosten anzupassen, waren Preissenkungen wirksam. Rechtlich kann sich DEW21 nicht selbst auf ihre eigenen nichtigen Klauseln berufen.

Dieses bedeutet, dass von dem Gaspreisniveau ab dem 01.04.2007 auszugehen ist. Dieser Gaspreis blieb bis zum 01.07.2008 unverändert. Die seitdem erfolgenden Preiserhöhungen sind daher nichtig. Dieses gilt bis heute, bzw. bis zu einer zwischenzeitlich erfolgten Vertragsänderung. Zu erstatten sind die Beträge, welche das Preisniveau 01.04.2007 überschreiten.

„Die DEW21 hatte nun ausreichend Zeit die Urteilsbegründung zu prüfen. Den Grundsatz der „freiwilligen Rückerstattung an  alle“ soll die DEW21 nunmehr kurzfristig bestätigen“, fordert Rainer Stücker für den Mieterverein Dortmund.

„Nach den nun vorliegenden Urteilstexten gehen wir davon aus, dass die DEW21 der Rechtslage entsprechend handelt. Sollte die DEW21 anderer Auffassung sein, hatten wir der DEW21 schon im Juli eine Musterprozess angeboten.“

Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V.
Dortmund, den 15.09.2009
www.mieterverein-dortmund.de

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