Wer zahlt Renovierung?
Mieterverein Dortmund und das Arbeitslosenzentrum (ALZ) setzen sich wieder für die ein, die sonst kaum eine Lobby haben: die Bezieher von Arbeitslosengeld II. Die beiden Vereine beurteilen die Rechtssprechung zur Wohnungsrenovierung völlig anders als die JobCenter ARGE Dortmund.
ALZ und Mieterverein fordern von der ARGE, dass sie die Kosten für die Wohnungsrenovierung bei ALG-II-Beziehern übernimmt.
ALZ und Mieterverein stützen ihre Forderung auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Das habe entschieden, dass die Kosten für Wohnungsrenovierungen zusätzlich zur Regelleistung zu zahlen sind. "An diese Rechtssprechung fühlt sich die ARGE Dortmund nicht gebunden", so Holger Gautzsch, Rechtsanwalt des Mietervereins. Die ARGE sei der Auffassung, dass Mieter verpflichtet sind, Renovierungskosten aus der laufenden Regelleistung anzusparen. "Nur wenn dies wegen eines kurzfristigen Umzugs nicht möglich ist, gewährt die ARGE Darlehen", so ALZ-Leiterin Gisela Tripp. Insbesondere arbeitslose und hilfebedürftige Mieter, die von der ARGE zum Wohnungswechsel aufgefordert werden, stünden vor zusätzlichen Kosten für die Renovierung der alten, wie der neuen Wohnung. Klar sei, dass bis zu mehrere hundert Haushalte in den nächsten Monaten aufgrund einer Aufforderung der ARGE umziehen müssten.
"Die Praxis der ARGE in Sachen Renovierungskosten ist offensichtlich rechtswidrig", meint Gautzsch. "Das Landessozialgericht hat diese Frage bereits mehrfach und eindeutig entschieden, ebenso alle anderen Landessozialgerichte, wie in der Vergangenheit bereits das Bundesverwaltungsgericht."
"Durch diese Verfahrensweise der ARGE wird nicht nur das Existenzminimum von Mietern anlässlich eines Umzuges eingeschränkt. Arbeitslose werden so zu Mietern zweiter Klasse auf dem Wohnungsmarkt", befürchtet Gisela Tripp. "Da die ARGE derzeit nur Darlehen gewähre, muss ein neues Mietverhältnis mit Schulden begonnen werden".
Durch diese Verfahrensweise würden Mieter gezwungen, sich vor dem Sozialgericht gegen die rechtswidrigen Kürzungen zu wehren. Hierdurch werde zu einer weiteren Überlastung der Sozialgerichte beigetragen. "Allein diese Verfahren dürften mehr Kosten für den Steuerzahler produzieren, als die tatsächliche Gewährung von Renovierungskosten", ist Gautzsch sicher.
Keine Entscheidung
Die ARGE beurteilt die Situation anders. Das Landessozialgericht NRW habe bisher keine grundsätzliche Entscheidung über die Berücksichtigung von Renovierungskosten getroffen, heißt es in einer Stellungnahme. Im zitierten Beschluss werde lediglich die Auffassung der beklagten ARGE (nicht die in Dortmund) für rechtens gehalten, dass Renovierungskosten den Wohnungsbeschaffungskosten des Sozialgesetzbuches II zuzuordnen sind. Dem stehe wiederum ein Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen entgegen.
Beim Bundessozialgericht laufe unterdessen ein Verfahren zur Berücksichtigung von "Schönheits- und Auszugsreparaturen". Sobald eine höchstrichterliche Entscheidung die Rechtsauffassung der Stadt Dortmund - als zuständiger Kostenträger - nicht mit trage, werde die ARGE ihre Entscheidungspraxis entsprechend anpassen. - kiwi
Quelle: Ruhr Nachrichtren vom 05. Juli 2007