Benutzerspezifische Werkzeuge
Sie sind hier: Startseite Soziale Lage / Sozialpolitik Erwerbslos / Hartz ... Arbeitslosengeld II Das neue Arbeitslosengeld II - Teil 3

Das neue Arbeitslosengeld II - Teil 3

Umfang und Höhe der Leistungen nach dem SGB II

Leistungskatalog des SGB II

Leistungen des SGB II sind

  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Bedürftige
  • Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige
  • Einstiegsgeld bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Katalog der Eingliederungsleistungen in Arbeit

Der Katalog der Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt umfaßt Arbeitsmarkthilfen nach dem SGB III. Darüber hinaus können als weitere Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben gewährt werden:

  • Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder
  • Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen Ange-hörigen
  • Schuldnerberatung
  • Psychosoziale Betreuung
  • Suchtberatung
  • Einstiegsgeld für Arbeitslose ( befristeter Arbeitnehmerzuschuß )
  • Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
  • Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können unter Zuzahlung von Mehraufwendungen zum Arbeitslosengeld II

Katalog der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Der Katalog der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfaßt:

  • Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige
  • Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige

Das Arbeitslosengeld II umfaßt

  • eine Regelleistung: Die Regelleistung deckt den fürsorgetypischen Bedarf an Ernährung, Strom/Gas, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsgeräte, Freizeit, Verkehr, Soziales und Kulturelles ab.
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe
  • einen auf zwei Jahre befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I nach dem SGB III
  • Darlehensweise Übernahme von Mietschulden

Einmalige Leistungen für die

  • Erstausstattung der Wohnung und des Haushalts
  • Erstausstattung für Bekleidung
  • mehrtägige Schulklassenfahrten
  • Darlehen für unabweisbare einmalige Unterhaltsbedarfe

Höhe der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II

Die Höhe der Regelleistung oder des fürsorgetypischen Unterhaltsbedarfs richtet sich nach dem Haushaltstyp und dem Alter erwerbsfähiger Bedürftiger.

Die Regelleistung beträgt:

Für die neuen Bundesländer gelten die Beträge in den Klammern.

  • Alleinstehender Hilfebedürftiger: 345 (331) Euro

Von der Regelleistung entfallen

  • auf Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Soziales, Kulturelles, Freizeit, Verkehr 297 Euro
  • auf Kleidung, Haushaltsgeräte, Möbel und andere in größeren Zeitabständen auftretende Güter ein Pauschalbetrag von 48 (46) Euro
  • Ehepaar oder Haushalt mit einem eheähnlichen Partner oder Lebenspartner: 622 (596) Euro
  • für jeden Partner 90 % der Regelleistung für einen Alleinstehenden: 311 (298) Euro
  • Der Pauschalbetrag für Kleidung, Haushaltsgeräte, Möbel und andere teure Gebrauchsgüter beträgt pro Person: 48 Euro
  • Erwerbsfähige Haushaltsangehörige ab dem 18. Lebensjahr: 80 % der Regelleistung für einen Alleinstehenden 276 (265) Euro
  • Der Pauschalbetrag für Kleidung, Möbel, Haushaltsgeräte und andere größere Bedarfe beträgt 38 (36) Euro

Dynamisierung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II

Die Regelleistung wird jeweils zum 01. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepaßt, um den sich der aktuelle Rentenwert* verändert.

(*Der aktuelle Rentenwert ist der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters aufgrund eines Jahresbruttoverdienstes als Durchschnittsverdiener. )

Katalog der Mehrbedarfe

Anerkannt wird ein Mehrbedarf

  • für Schwangere
  • für allein erziehende Arbeitslose, gestaffelt nach der Kinderzahl
  • für erwerbsfähige behinderte Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten
  • für erwerbsfähige Bedürftige, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen.

Die Höhe der Leistungen für Mehrbedarfe bemißt sich nach Prozentsätzen von der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II. Bei Alleinerziehenden bemißt sich die Höhe der Leistungen nach Prozentsätzen vom Eckregelsatz der Sozialhilfe.

Höhe der Leistungen für Mehrbedarfe

Die Leistungen für Mehrbedarfe betragen:

  • für erwerbsfähige Mütter ab der 12. Woche 17 % der maßgebenden Regelleistung ( 59 Euro - 53 Euro )
  • für erwerbsfähige allein Erziehende
  • die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammen leben, 36 % des Eckregelsatzes (Eckregelsatz der Sozialhilfe: 345 Euro) der Sozialhilfe ( 124 Euro ) oder 12 % des Eckregelsatzes ( 41 Euro ) für jedes Kind, wenn sich dadurch eine höhere Leistung ergibt, höchstens jedoch 60 % des Eckregelsatzes ( 207 Euro )
  • für erwerbsfähige Behinderte, die Eingliederungshilfen erhalten, 35 % der maßgebenden Regelleistung
  • für Kranke und behinderte erwerbsfähige Bedürftige, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, in angemessener Höhe.

Die Summe der Leistungen für Mehrbedarfe dürfen die für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebende Regelleistung nicht übersteigen.

Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II

Der auf zwei Jahre* befristete Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II soll für Erwerbsfähige, die vorher Arbeitslosengeld I nach dem SGB III bezogen haben, die mit dem neuen Recht der Arbeitslosenfürsorge verbundenen Einkommenseinbußen abfedern.

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Differenz zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld I plus Wohngeld und dem unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen erwerbsfähigen Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II plus Sozialgeld und Wohngeld. Der Zuschlag beträgt 2/3** der Differenz und ist je nach Haushaltstyp auf Höchstbeträge beschränkt. Der Zuschlag mindert sich im zweiten Jahr um 50 %.

.* Die Zwei - Jahresfrist beginnt unmittelbar nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I und läuft kalendermäßig ab.

**Das zu zahlende Arbeitslosengeld II ergibt sich aus der Formel:

Arbeitslosengeld II minus fiktiver Wohngeldbetrag und dem anzurechnenden Einkommen und Vermögen.

Empfänger von Arbeitslosengeld II und von Sozialgeld sind vom Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen.

Höhe des 2/3 Zuschlags auf das Arbeitslosengeld

Der Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II beträgt im

  • ersten Jahr 2/3 der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld I plus Wohngeld und dem unter Abzug von Wohngeld und nach Bedürftigkeit gezahlten Arbeitslosengeld II an den Zuschlagsberechtigten.

Hat der Zuschlagsberechtigte einen Partner oder Kinder, richtet sich der 2/3 Zuschlag nach der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld I plus Wohngeld und der Summe der nach Bedürftigkeit zustehenden Leistungen von Arbeitslosengeld II und des Sozialgeldes an den Haushalt plus Wohngeld.

Der Zuschlag berechnet sich im ersten Jahr nach der Formel: Differenz x 0.6666

  • zweiten Jahr wird der Zuschlag um 50 % gemindert

Der Zuschlag berechnet sich im zweiten Jahr nach der Formel: Differenz x 0.3333

Höchstbeträge des Zuschlags auf Arbeitslosengeld II

Die Höchstbeträge betragen:

Alleinstehender Hilfebedürftiger
Im ersten Jahr nach dem Ende des Bezugs von ALG I 160 Euro und Im zweiten Jahr nach dem Ende des Bezugs von 80 Euro
Partner
Im ersten Jahr nach dem Ende des Bezugs von ALG I 320 Euro und Im zweiten Jahr nach dem Ende des Bezugs von 160 Euro
minderjährige Kinder *
Im ersten Jahr nach dem Ende des Bezugs von ALG I jeweils 60 Euro und Im zweiten Jahr nach dem Ende des Bezugs von jeweils 30 Euro
  • Der Kinderzuschlag wird nur für minderjährige Kinder im Haushalt des Zuschlagsberechtigten gewährt.

Einmalige Beihilfen für die Erstausstattung für die Wohnung, für Bekleidung und Schulklassenfahrten

Die Regelleistung hat die Aufgabe, den laufenden Unterhaltsbedarf sicherzustellen. Zum laufenden Unterhaltsbedarf gehört auch die laufende Ausstattung mit Haushaltsgeräten, mit Bekleidung. Ausgenommen von der Regelleistung ist ein einmaliger Bedarf an Grundausstattung der Wohnung, des Haushalts und für Bekleidung.

Eine einmalige Leistung steht für folgende Bedarfsfälle zu:

  • Grundausstattung für die Wohnung und mit Haushaltsgeräten
  • Erstaustattung für Bekleidung
  • Erstaustattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Mehrtägige Schulklassenfahrten

Form und Höhe der einmaligen Leistungen

Die einmaligen Leistungen für die Grundausstattung der Wohnung und des Haushalts sowie für die Erstausstattung mit Bekleidung können in Form von Sachleistungen oder Geldleistungen erbracht werden. Der Bedarf kann durch eine Pauschale abgegolten werden.

Voraussetzungen für den Anspruch auf einmalige Leistungen

Anspruch auf einmalige Beihilfen besteht auch dann, wenn der Hilfebedürftige mangels Bedürftigkeit keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält. Für den Anspruch reicht es aus, dass ein Hilfebedürftiger nicht über ausreichendes Einkommen verfügt, um die Kosten voll abdecken zu können. In einem solchen Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, dass der Hilfebedürftige innerhalb von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Entscheidungsmonats erwirbt.*

  • Der 6 - Monats - Zeitraum wird nicht ab dem Kalendermonat gezählt, in dem der Antrag auf einmalige Beihilfen gestellt worden ist. Der 6 - Monats - Zeitraum wird erst nach Ablauf des Kalendermonats gezählt, in dem über den Antrag entschieden worden ist.

Darlehen für unabweisbare einmalige Bedarfe

Zum Leistungskatalog des Arbeitslosengeldes II gehören auch Darlehen für unabweisbare einmalige Bedarfe. Dazu zählen:

  • Kleider, Wäsche
  • Möbel, Hausrat, Gebrauchsgüter
  • Instandhaltung der Wohnung

Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens für unabweisbare einmalige Bedarfe ist:

  • der Bezieher von Arbeitslosengeld II oder sein erwerbsfähiger Partner verfügen nicht über ein einsatzfähiges* Vermögen, um den notwendigen Bedarf abzudecken
  • der Bedarf kann nicht durch Verweis auf Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammern gedeckt werden

Das Darlehen wird mit einem Betrag von bis zu 10 % der Regelleistung an den erwerbsfähigen Bedürftigen und seiner Angehörigen getilgt.

  • Bei der Bedürftigkeitsprüfung des Arbeitslosengeldes II bleibt ein Vermögensbetrag von 750 Euro je Person des Haushalts unberücksichtigt. Dieser Vermögensfreibetrag soll jedoch eingesetzt werden, um nicht von der Regelleistung des Arbeitslosengeldes zu finanzierende einmalige Unterhaltsbedarfe abzudecken, z.B. Kleiderbedarfe, Möbel, Haushaltsgeräte oder Instandhaltung von Haushaltsgeräten wie Kühlschrank, Fernseher... Ist ein entsprechendes Vermögen vorhanden, muß dieses eingesetzt werden, bevor die Agentur für Arbeit ein Darlehen gewähren kann.

Angemessene Mietkosten

Die Leistung des Arbeitslosengeldes II umfaßt auch die Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten. Zu den Mietkosten zählen neben der Kaltmiete auch die Mietnebenkosten. Die Mietkosten werden in voller Höhe übernommen, soweit Kaltmiete und Mietnebenkosten zusammen einen angemessenen Kostenumfang nicht übersteigen. Die Frage, was "angemessene Mietkosten" sind, richtet sich dabei nicht nach den bisherigen Lebensverhältnissen, sondern danach, was für Empfänger von Fürsorgeleistungen angemessen ist. Für Fürsorgeempfänger und damit für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt als angemessen eine Miete für eine angemessene Wohnraumgröße zum ortsüblichen Mietpreis .* Als angemessen gilt für Fürsorgeempfänger eine Wohnraumgröße von 45 qm für einen Alleinstehenden; für Mehrpersonen - Haushalte plus 15 qm für jeden weiteren Haushaltsangehörigen.

Angemessene Wohnraumgrößen für Fürsorgeempfänger und Bezieher von ALG II

  • 1 Person - Haushalt 45 qm
  • 2 Personen - Haushalt 60 qm
  • 3 Personen - Haushalt 75 qm
  • für jede weitere Person + 15 qm

__________________________

  • In Dortmund wird vom Sozialamt für Sozialhilfeempfänger ein ortsüblicher Mietpreis von 6,14 Euro anerkannt.

Zu hohe Mietkosten

Ist die Miete im Vergleich zu den für einen Fürsorgeempfänger als angemessen angesehenen Mietkosten zu hoch, muß die zu hohe Miete solange in voller Höhe übernommen werden, wie es dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Haushaltsangehörigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Mietkosten zu senken. Nach dem Gesetz soll längstens für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten eine zu hohe Miete übernommen werden. Zumutbar sind

  • eine zu große oder eine zu teure Wohnung zu kündigen und eine neue kleinere oder preiswertere Wohnung zu mieten
  • die Wohnung komplett oder teilweise zu vermieten

Bei einer Aufforderung zur Suche nach einer neuen, preiswerteren Wohnung ist zu beachten:

Vor Mietabschluß sollte die Zusicherung der Agentur für Arbeit zur Übernahme der neuen Mietkosten eingeholt werden. Nur bei einer eingeholten Zustimmung zum neuen Mietvertrag können von der Agentur

  • die Wohnbeschaffungskosten,
  • eine Mietkaution oder
  • eine Umzugshilfe übernommen werden.

Mietschulden und Arbeitslosengeld II

Zum Leistungskatalog des Arbeitslosengeldes II gehört nicht die Übernahme von Mietschulden. Einzige Ausnahme ist, wenn wegen Mietschulden eine Obdachlosigkeit einzutreten droht und wegen der drohenden Obdachlosigkeit die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Unter diesen streng gefaßten Voraussetzungen kann die Agentur für Arbeit darlehensweise Mietschulden übernehmen.

Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Das SGB II enthält die Ermächtigung, die Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu pauschalieren. Im Fall der Einführung von Miet- und Heizpauschalen richtet sich die Höhe der Leistungen des Arbeitslosengeldes II für Unterkunft und Heizung nicht nach den realen Miet- und Heizkosten, sondern nach der dann für den Haushaltstyp eingeführten Pauschale.

Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige

Die Höhe des Sozialgeldes richtet sich nach dem Lebensalter der nicht erwerbsfähigen Angehörigen.

Das Sozialgeld beträgt für

  • Angehörige bis zum vollendeten 14 Lebensjahr 60 % der Regelleistung des ALG II für einen Alleinstehenden: 207* Euro In der Leistung ist ein Pauschalbetrag für Kleidung, Gebrauchswaren, z.B. Fahrrad, Elektrogeräte von 36 Euro enthalten.
  • Angehörige vom Beginn des 15 Lebensjahres an 80 % der Regelleistung: 276** Euro. In der Leistung ist ein Pauschalbetrag für einmalige Gebrauchsgüter (Bedarfe) von 38 Euro enthalten.

Neue Bundesländer: 199 Euro, * 265 Euro

Übersicht: Zusammensetzung der Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes

Alleinstehender
100 % - 345 Euro, darin enthalten: Pauschalbetrag für Kleidung, Hausrat, Haushalts-geräte, Möbel, Fernsehen und andere Gebrauchsgüter 48 Euro
Ehepaar **
jeweils 90 % - 311 Euro / 622 Euro; darin enthalten: Pauschalbetrag für Kleidung, Hausrat, Haushalts-geräte, Möbel, Fernsehen und andere Gebrauchsgüter 48 Euro
erwerbsfähige Angehörige ab 18. Jahren
80 % - 276 Euro ; darin enthalten: Pauschalbetrag für Kleidung, Hausrat, Haushalts-geräte, Möbel, Fernsehen und andere Gebrauchsgüter 38 Euro
nicht erwerbsfähige Angehörige bis 14 Jahre
60 % - 207 Euro; darin enthalten: Pauschalbetrag für Kleidung, Hausrat, Haushalts-geräte, Möbel, Fernsehen und andere Gebrauchsgüter 36 Euro
nicht erwerbsfähige Angehörige ab 15 Jahren
80 % - 276 Euro; darin enthalten: Pauschalbetrag für Kleidung, Hausrat, Haushalts-geräte, Möbel, Fernsehen und andere Gebrauchsgüter 38 Euro

plus

  • Leistungen wegen Mehrbedarfe
  • Leistungen für Unterkunft (Miete) und Heizung
  • Einmalige Beihilfen für die Erstausstattung der Wohnung und des Haushalts sowie für die Grundausstattung mit Kleidung und Schulklassenfahrten
  • Darlehen für unabweisbare Bedarfe bei Tilgung mit einem Betrag von bis zu 10 % der Regelleistung
  • Darlehen für Mietschulden
  • Entschädigungsleistung bei gemeinnütziger Arbeit
  • für vormalige Bezieher von Arbeitslosengeld I ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag von höchstens 160 Euro für den Zuschlagsberechtigten plus 160 Euro für seinen Partner und 60 Euro für jedes minderjährige Kind
  • Freibeträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit

<- voriges Kapitel

-> nächstes Kapitel

Artikelaktionen