Das neue Arbeitslosengeld II - Teil 4
Die Bedürftigkeitsprüfung
Anspruch und Höhe des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes richten sich nach der Bedürftigkeit. Die Bedürftigkeit und die Höhe des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes II richtet sich nach dem Grundsatz: Höhe des Bedarfs minus einzusetzendes Einkommen und Vermögen.
Kreis der Personen, deren Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung des ALG II und des Sozialgeldes berücksichtigt wird:
Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird das Einkommen der zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Personen berücksichtigt. Darüber hinaus wird das Einkommen von entfernt Verwandten und Verschwägerten berücksichtigt, wenn diese mit einem Hilfebedürftigen einen gemeinsamen Haushalt teilen und von deren Einkommens und Vermögensverhältnisse her erwartet werden kann, dass diese Leistungen zum Lebensunterhalt für den Bedürftigen erbringen.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung des Arbeitslosengeldes II wird das Einkommen folgender Personen berücksichtigt:
- des erwerbsfähigen Bedürftigen und
- des nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners (Lebenspartners) oder des "eheähnlichen" Partners des Hilfebedürftigen
- von Verwandten und Verschwägerten, die mit dem Bedürftigen einen gemeinsamen Haushalt teilen, soweit von deren Einkommensverhältnissen her erwartet werden kann, dass diese dem Hilfebedürftigen Unterhaltsleistungen zukommen lassen
Bei der Bedürftigkeitsprüfung des Sozialgeldes für minderjährige unverheiratete Kinder, die mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist das Einkommen
- der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Das Vermögen der Eltern oder des Elternteils ist nicht zu berücksichtigen, wenn das Kind schwanger ist oder sein Kind bis zum 6. Lebensjahr betreut.
- von Verwandten und Verschwägerten, die mit dem Bedürftigen einen gemeinsamen Haushalt teilen, soweit von deren Einkommensverhältnissen her erwartet werden kann, dass diese dem Hilfebedürftigen Unterhaltsleistungen zukommen lassen Berücksichtigung von Einkommen
Bei der Bedürftigkeitsprüfung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes werden bis auf wenige Ausnahmen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt. Ausgenommen sind:
- die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs.2 BGB
- Zweckbestimmte Leistungen und Zuwendungen der Wohlfahrtspflege, soweit diese einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nicht gerechtfertigt wäre
Welches Einkommen wird beim Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld berücksichtigt ?
Beim Arbeitslosengeld II für die erwerbsfähigen Bedürftigen werden als Einkommen berücksichtigt:
- Erwerbseinkommen aus abhängiger oder selbständiger Tätigkeit
- Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Unfallgeld, Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Pensionen
- Hinterbliebenenleistungen, z.B. Große und Kleine Witwen- / Witwerrente,
- Wohngeld von Wohngeldberechtigten
- Unterhaltszahlungen
- Miet- oder Pachteinkünfte
- Zinsen und sonstige Vermögenseinkünfte
Beim Sozialgeld für die nicht erwerbsfähigen Angehörigen werden als Einkommen berücksichtigt:
- Kindergeld (1)
- Kinderzuschlag (1)
- Waisenrente
- Unterhaltszahlungen
- Erwerbsminderungsrenten
- Miet- oder Pachteinkünfte
- Zinsen und sonstige Vermögenseinkünfte
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag gelten im SGB II als Einkommen des/der Kinder.
Höhe des Kindergeldes: 1. bis 3. Kind je 154 Euro, 4.,5. und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro.
Höhe des neuen Kinderzuschlages nach § 6a BKGG: Je Kind höchstens 140 Euro. Der Höchstbetrag wird um 7 Euro je 10 Euro gekürzt, um den das Einkommen und Vermögen der Eltern den Bedarfssatz an Arbeitslosengeld II und Sozialgeld übersteigt.
Wie wird Einkommen berücksichtigt und angerechnet ?
Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird auf das verfügbare Nettoeinkommen abgestellt. Das verfügbare Nettoeinkommen ergibt sich, wenn vom Bruttoeinkommen folgende Positionen abgesetzt werden:
- Steuern
- Beiträge zur Sozialversicherung
- Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
- geförderte Beiträge zu einer Riester - Altersvorsorge in Höhe des Mindesteigenbeitrages
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
- Freibeträge bei Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
Wie werden Löhne, Gehälter, Lohnersatzleistungen und Sozialleistungen berücksichtigt ?
Bei Arbeitnehmern reicht es aus, vom Nettoverdienst
- die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen und
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen
Bei Empfängern von Lohnersatzleistungen, z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Unfallrenten, Alters- und Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten reicht es aus, vom Nettozahlbetrag
- die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzusetzen
Steuerfinanzierte Sozialleistungen wie Kindergeld, Wohngeld werden in voller Höhe berücksichtigt.
Freibeträge bei Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
Bei erwerbstätigen Hilfebedürftigen sind von den um Steuern, Sozialbeiträge, Versicherungsbeiträge und um notwendige Ausgaben bereinigten Einkommen Freibeträge für Erwerbseinkommen abzusetzen.
Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach der Höhe des erzielten Bruttomonatsverdienstes. Je nach der Höhe der erzielten Bruttoverdienste wird von dem um die abgesetzten Steuern, Sozial- und Versicherungsbeiträgen, Berufsausgaben bereinigten Einkommen ein Freibetrag belassen.
- Monatsbruttoverdienst bis zu 400 Euro
- Höhe des Freibetrages: 15 % vom bereinigten Einkommen
- Monatsbruttoverdienst 400 bis zu 900 Euro
- Höhe des Freibetrages: 15 % der Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen und 400 Europlus 30 % des 400 Euro übersteigenden Bruttoverdienstes
- Monatsbruttoverdienst 900 bis zu 1500 Euro
- Höhe des Freibetrages: 15 % der Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen und 400 Euro plus 30 % der Differenz zwischen 400 und 900 Euro plus 15 % des 900 Euro übersteigenden Bruttoverdienstes
Berücksichtigung von Vermögen
Die Bedürftigkeitsprüfung erstreckt sich auch auf das Vermögen. Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird das Vermögen folgender Personen berücksichtigt:
Bei der Bedürftigkeitsprüfung des Arbeitslosengeldes II wird das Vermögen folgender Personen berücksichtigt
- des erwerbsfähigen Bedürftigen und
- des nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners (Lebenspartners) oder des "eheähnlichen" Partners des Hilfebedürftigen
- von Verwandten und Verschwägerten, die mit dem Bedürftigen einen gemeinsamen Haushalt teilen, soweit von deren Einkommensverhältnissen her erwartet werden kann, dass diese dem Hilfebedürftigen Unterhaltsleistungen zukommen lassen
Bei der Bedürftigkeitsprüfung des Sozialgeldes für minderjährige unverheiratete Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist das Vermögen
- der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Das Vermögen der Eltern oder des Elternteils ist nicht zu berücksichtigen, wenn das Kind schwanger ist oder sein Kind bis zum 6. Lebensjahr betreut.
- von Verwandten und Verschwägerten, die mit dem Bedürftigen einen gemeinsamen Haushalt teilen, soweit von deren Einkommensverhältnissen her erwartet werden kann, dass diese dem Hilfebedürftigen Unterhaltsleistungen zukommen lassen
Umfang des bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vermögens
Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die nicht zum Kreis des geschützten Vermögens gehören.
Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen:
- ein angemessener Hausrat
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
- ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung
- Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstück von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung gefährdet würde
- Sachen und Rechte, soweit deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, z.B. von Ersparnissen für die Altersvorsorge für rentennahe Erwerbsfähige, die große Lücken in der Altersvorsorge aufweisen
- Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, soweit diese vom Inhaber für die Altersvorsorge bestimmt sind und der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit ist
Heranziehung des zu berücksichtigenden Vermögens
Von dem zu berücksichtigenden Vermögen wird nur der Teil bei der Bedürftigkeitsprüfung herangezogen, der Freibeträge übersteigt. Die Freibeträge umfassen:
- einen Grundfreibetrag von jeweils 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro, höchstens jeweils 13.000 Euro Der Grundfreibetrag beträgt jeweils 520 Euro je vollendetem Lebensjahr, höchstens jeweils 33.800 Euro für erwerbsfähige Bedürftige und Partner, die bis zum 01.01.1948 geboren sind.
- geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, die der Inhaber nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwerten* kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners nicht übersteigt, höchstens jedoch jeweils 13.00 Euro
- das in einer "Riester-Anlageform" angesparte Vermögen zur privaten Altersvorsorge, soweit es nicht vorzeitig verwendet wird
- einen Freibetrag für einmalige Bedarfe ( Kleidung, Möbel, Hausrat, Haushaltsgeräte... ) in Höhe von 750 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft
- Voraussetzung für die Privilegierung ist, dass das Vermögen nicht vor Eintritt in den Ruhestand ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder sonstwie genutzt werden kann.
Übergang von Unterhaltsansprüchen beim Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld
Ob und in welchem Maße eine Bedürftigkeit vorliegt und Arbeitslosengeld II gewährt werden muß, richtet sich nach dem Bedarf an Leistungen des Arbeitslosengeldes II und der Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens. Bedürftig ist, wer seinen Bedarf an Leistungen des Arbeitslosengeldes II nicht aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Zum Einkommen zählen bestehende Unterhaltsleistungen, nicht aber nach dem BGB zustehende Unterhaltsansprüche. Bei der Bedürftigkeitsprüfung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes dürfen Unterhaltsansprüche nicht berücksichtigt werden.
Unterhaltsverpflichtungen bestehen zwischen folgenden Personengruppen:
- Ehepartnern oder Lebenspartner
- Verwandte in gerader Linie ersten, zweiten und dritten Grades
- Verwandte ersten Grades sind: Eltern, Kinder
- Verwandte zweiten Grades sind: Großeltern, Enkel
- Verwandte dritten Grades: Urgroßeltern, Urenkel
Nach dem Recht des Arbeitslosengeldes II dürfen Unterhaltsansprüche jedoch auf die Agentur für Arbeit übergeleitet werden. Übergeleitet werden dürfen Unterhaltsansprüche zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern. Die Überleitung von Unteransprüchen zwischen Verwandten ist beschränkt auf Verwandte in gerader Linie ersten Grades.
Übergang von Unterhaltsansprüchen
Nach dem Recht des Arbeitslosengeldes II dürfen Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten nur eingeschränkt übergeleitet werden. Ohne Ausnahme dürfen Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades nicht übergeleitet werden. Ebenfalls nicht übergeleitet werden dürfen Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern. Die Überleitung von Kindesunterhaltsansprüchen ist beschränkt auf minderjährige unverheiratete Kinder und auf erwachsene Kinder bis 25 Jahren, die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Im Recht des Arbeitslosengeldes II dürfen nur folgende Unterhaltsansprüche übergeleitet werden:
- Unterhaltsansprüche zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern oder Lebenspartnern
- Unterhaltsansprüche von minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber ihren Eltern, wenn die Kinder nicht im Haushalt der Eltern leben
- Unterhaltsansprüche von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber den Eltern
- geltend gemachte Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten
Die Heranziehung darf nur erfolgen, soweit die Unterhaltsverpflichteten nach Maßgabe der Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II fähig sind, Unterhalt zu leisten.
Verwandtenunterhalt, der nach dem Recht des Arbeitslosengeldes II nicht übergeleitet werden darf
Nach dem Recht des Arbeitslosengeldes II dürfen folgende Unterhaltsansprüche nicht übergeleitet werden:
- Unterhaltsansprüche zwischen Ehe- oder Lebenspartnern oder zwischen Verwandten, wenn der Hilfebedürftige mit dem Unterhaltsverpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt
- Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern
- Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen
- minderjähriger unverheirateter Kinder gegenüber ihren Eltern
- Erwachsene Kinder unter 25 Jahren, die noch keine Erstausbildung abgeschlossen haben.
- Unterhaltsansprüche von Kindern, die schwanger sind oder ihr Kind bis zum 6. Lebensjahr betreuen, gegenüber ihren Eltern
- Unterhaltsansprüche zwischen Verwandte im 2. und 3. Grad
Wessen Einkommen und Vermögen darf bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden ?
berücksichtigt werden darf das Einkommen und Vermögen
- des Hilfebedürftigen
- des nicht getrennt lebenden Ehepartners/ Lebenspartners
- des "eheähnlichen" Lebenspartners
- von Verschwägerten und Verwandten, die mit dem Bedürftigen einen gemeinsamen Haushalt führen*
- der Eltern haushaltsangehörender minderjähriger, unverheirateter Kinder
NICHT berücksichtigt werden darf das Einkommen und Vermögen
- des getrennt lebenden Ehepartners / Lebenspartners
- der Kinder des Bedürftigen
- der Eltern erwachsener Bedürftiger
- der Großeltern
- der Schwiegereltern
- der Enkelkinder
- der Schwiegertöchter und Schwiegersöhne
- von Geschwistern
- von Onkeln, Tanten
Das Einkommen und Vermögen von Verwandten oder Verschwägerten darf nur berücksichtigt werden, wenn von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen her erwartet werden kann, dass dem Hilfebedürftigen Unterhaltsleistungen gewährt werden.
Welche Unterhaltsansprüche dürfen berücksichtigt werden ?
berücksichtigt werden dürfen Unterhaltsansprüche
- zwischen getrennt lebenden Ehepartnern / Lebenspartnern
- zwischen geschiedenen Ehe oder Lebenspartnern
- von minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber ihren Eltern
- von erwachsenen Kindern unter 25 Jahren, die eine erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber ihren Eltern
bei der Bedürftigkeitsprüfung und der Höhe der Leistungen dürfen folgende Unterhaltsansprüche nicht berücksichtigt werden
- von Eltern gegenüber ihren Kindern
- von erwachsenen Kindern, die eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben gegenüber ihren Eltern
- von minderjährigen Kindern, die schwanger sind oder ihr Kind bis zu dessen 6. Lebens-jahr betreuen, gegenüber ihren Eltern
- zwischen Großeltern und Enkelkinder
- gegenüber Unterhaltspflichtigen, die mit dem Unterhaltsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben
- gegenüber Unterhaltspflichtigen, deren Einkommen und Vermögen nicht das Sozialhilfebedarfsniveau übersteigen
Arbeitsblätter zur Berechnung der Höhe der Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes gibt es in der pdf-Version dieser Broschüre (www.alz-dortmund.de)