Das neue Arbeitslosengeld II - Teil 5
Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II ist eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung. Neben Bedürftigkeit setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II voraus, dass der hilfebedürftige Erwerbsfähige eine Reihe von Forderungen in Verantwortung und Verpflichtung gegenüber dem Steuerzahler erfüllt. Zum Forderungskatalog an Erwerbsfähige gehören:
- in Eigenverantwortung für den Unterhalt des Haushalt zu sorgen und dazu beizutragen, dass der Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft unabhängig von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann
- in Verantwortung und Verpflichtung gegenüber dem Steuerzahler mit den knapp bemessenen Leistungen des Arbeitslosengeldes II in vernünftiger Weise hauszuhalten
- Verantwortung für Arbeitslosigkeit zu übernehmen und aus eigener Verantwortung heraus, die Arbeitslosigkeit zu beenden und eine Erwerbsarbeit zu suchen
- in Verantwortung und Verpflichtung gegenüber dem Steuerzahler eine angebotene zumutbare Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen oder an Maßnahmen zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken.
- in Verpflichtung gegenüber dem Steuerzahler eine angebotene gemeinnützige Arbeit gegen eine Entschädigungsleistung anzunehmen
Eine Verletzung der Pflichten wird mit einer stufenweisen Kürzung der Leistungen des Arbeitslosengeldes II bis hin zum Wegfall von Arbeitslosengeld II sanktioniert. Die Forderungen an Verantwortung und Verpflichtung werden in einer Eingliederungsvereinbarung zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Agentur für Arbeit festgehalten. Hilfebedürftige Erwerbsfähige sind verpflichtet, eine von der Agentur für Arbeit angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und die in der Vereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen.
Katalog der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld II
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus
- Hilfebedürftigkeit
- Eigenverantwortung dafür, dass der Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft unabhängig von ALG II und Sozialgeld bestritten werden kann
- Verantwortung für ein vernünftiges Haushalten mit den Leistungen des ALG II und des Sozialgeldes
- Übernahme einer Verantwortung für Arbeitslosigkeit und Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit
- Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
- Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an Maßnahmen zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
- Verpflichtung zur Annahme einer angebotenen zumutbaren Arbeit
- Verpflichtung zum Abschluß einer von der Agentur für Arbeit angebotenen Eingliederungsvereinbarung
- Verpflichtung, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen
Eine Verletzung der Pflichten wird mit einer stufenweisen Kürzung der Leistungen des Arbeitslosengeldes II bis hin zum Wegfall von Arbeitslosengeld II sanktioniert. Eine weitere Sanktion ist die Gewährung von Leistungen als Sachleistungen, z.B. Lebensmittelgutscheinen. Die Forderungen an Verantwortung und Verpflichtung werden in einer Eingliederungsvereinbarung zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Agentur für Arbeit festgehalten. Hilfebedürftige Erwerbsfähige sind verpflichtet, eine von der Agentur für Arbeit angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und die in der Vereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen.
Zur Anspruchsvoraussetzung einer Eingliederungsvereinbarung
Der Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung gehört zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II. In einer Eingliederungsvereinbarung sollen festgelegt werden,
- welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhält
- welche Bemühungen und wie häufig sich der Erwerbsfähige um eine Eingliederung in Arbeit bemühen muß und in welcher Form ein entsprechender Nachweis erbracht werden soll
Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung
Eine Eingliederungsvereinbarung wird zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit abgeschlossen und kann sich auch auf Leistungen für Haushaltsangehörige erstrecken. Der Erwerbsfähige gilt, sofern sich Haushaltsangehörige nicht dagegen aussprechen, als Bevollmächtigter für die nicht erwerbsfähigen Haushaltsangehörigen. Die Vereinbarung über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit umfaßt neben Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung auch ergänzende Leistungen. Ergänzende Leistungen beziehen sich auf Arbeitsmarkthindernisse in der Person oder in den Verhältnissen des Erwerbsfähigen. Eine Eingliederungsvereinbarung kann sich auf folgende Arbeitsmarkthindernisse und Leistungen erstrecken:
- Hilfe bei der Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder
- Schuldnerberatung
- Suchtberatung
- Psychosoziale Betreuung
- Übernahme von Mietschulden
Übersicht: Umfang der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Arbeitshindernisse in der Person oder in den Verhältnissen des Erwerbsfähigen | Vereinbarte Leistungen zur Eingliederung des Erwerbsfähigen |
Arbeitslosigkeit Schlechte Arbeitsmarktchancen Arbeitslosigkeit Langzeitarbeitslosigkeit |
- Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Förderung in einer Bildungsmaßnahme In einer Vereinbarung über die Förderung in einer Bildungsmaßnahme ist auch zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der hilfebedürftige Erwerbsfähige schadensersatzpflichtig wird, wenn er ohne wichtige Gründe eine Beendigung der Maßnahme zu verantworten hat.
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Fehlende Kinderbetreuung(1) | Kinderbetreuungsstelle |
Pflegebedürftige Angehörige(1) | Organisation einer entlastenden Hilfe zur Pflege |
Schulden(1) |
Schuldnerberatung |
Psychosoziale Probleme(1) |
Pschosoziale Betreuung |
Sucht, z.B. Alkoholismus(1) |
Suchtberatung |
Mietschulden | Darlehensweise Übernahme der Mietschulden |
(1) Sind diese Arbeitsmarkthemmnisse mit Haushaltsangehörigen verbunden, z.B. einem alkoholkranken Partner, kann die Eingliederungsvereinbarung auch Maßnahmen und Leistungen für den Angehörigen vorsehen.
Katalog der Anspruchsvoraussetzungen für das Sozialgeld
Wie beim Arbeitslosengeld II wird bei dem Anspruch auf Sozialgeld erwartet, dass nicht erwerbsfähige Angehörige eine Reihe von Forderungen erfüllen. Der Katalog von mit Sanktionen belegten Forderungen umfaßt:
- in Eigenverantwortung dazu beizutragen, dass Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird
- in Verantwortung und Verpflichtung gegenüber dem Steuerzahler dazu beizutragen, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten
- in Verpflichtung gegenüber dem Steuerzahler vernünftig mit den Leistungen des Sozialgeldes hauszuhalten
- bei Maßnahmen zur Eingliederung des Erwerbsfähigen in Arbeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken, z.B. durch Wahrnehmung von angeordneten Untersuchungsterminen bei Ärzten oder Psychologen. (1)
Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen wird wie beim Arbeitslosengeld II mit Sanktionen belegt. Die Sanktionen reichen von einer Kürzung bis zum Wegfall des Sozialgeldes. Wie beim Arbeitslosengeld II ist eine weitere Sanktion die Gewährung von Leistungen als Sachleistungen.
(1)In der Gesetzesbegründung ist als Beispiel für eine Mitwirkungspflicht zur Eingliederung des Erwerbsfähigen folgendes Beispiel angeführt: Wahrnehmung eines von der Agentur für Arbeit angeordneten Untersuchungstermins, weil wegen einer Alkoholabhängigkeit ein zum Haushalt gehörendes Kind nur von dem Erwerbsfähigen betreut werden kann.