Benutzerspezifische Werkzeuge
Sie sind hier: Startseite Soziale Lage / Sozialpolitik Erwerbslos / Hartz ... Arbeitslosengeld II Vergleich von ALHI, Sozialhilfe, ALG II - Teil 2

Vergleich von ALHI, Sozialhilfe, ALG II - Teil 2

Einkommenssicherung nach der abgeschafften Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe und im Arbeitslosengeld II - Teil 2: Vergleich Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II

von Gisela Tripp, Bertrix Heßling, Jonny Bruhn-Tripp   /   Februar 2004




Wie stellt sich die Einkommenssituation von Haushalten nach dem Arbeitslosengeld II im Vergleich zur abgeschafften Arbeitslosenhilfe dar ?

Die folgende Übersicht zeigt, wie sich im Recht der Arbeitslosenhilfe und im Recht des Arbeitslosengeldes II das laufende Haushaltseinkommen von Arbeitslosen zusammensetzt.

TABELLE  1

* Für Arbeitslose, die vor dem Bezug von ALG II nach dem Sozialgesetzbuch III Arbeitslosengeld bezogen, gibt es einen auf zwei Jahre befristeten Zuschlag auf das ALG II. Der Zuschlag wird gewährt, wenn das Arbeitslosengeld nach dem SGB III höher ist als das ALG II. Der Zuschlag beträgt im ersten Jahr 2/3 der Differenz zwischen ALG I plus Wohngeld und dem Zahlbetrag des ALGII, höchstens jedoch 160 Euro für den Arbeitslosen plus 160 Euro für den Partner plus 60 Euro pro Kind. Im zweiten Laufjahr beträgt der Zuschlag 1/6 der Differenz, höchstens jedoch je 80 Euro für den Arbeitslosen und seinen Partner und je 30 Euro pro Kind. Arbeitslose, die vor dem 01.01.2005 im ALHI-Bezug standen, erhalten den Zuschlag nicht.

** Das Kindergeld und die Kinderzulage wird voll auf den Bedarf eines Kindes angerechnet.

Daten zur Einkommenssituation von Arbeitslosen mit Bezug von Arbeitslosenhilfe

Nach der Arbeitsmarktstatistik vom September 2003 bezogen von den 4.184 Millionen Arbeitslosen

  • 1.876 Millionen Arbeitslosengeld (ALG)
  • 2.060 Millionen Arbeitslosenhilfe (ALHI)

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nach Einkommensklassen verteilen. Nach Einkommensklassen verteilt bezogen Arbeitslosenunterstützung

  • unter 600 Euro 676 Tsd. ALG-Empfänger und 1.465 Mio. ALHI - Empfänger
  • von 600 bis unter 900 Euro 685 Tsd. ALG-Empfänger und 517 Tsd. Alhi-Empfänger
  • von 900 bis unter 1.200 Euro 338 Tsd. ALG-Empfänger und 69 Tsd. Alhi-Empfänger
  • über 1.200 Euro 177 Tsd. ALG-Empfänger und 9.7 Tsd. ALHI-Empfänger

Nach Geschlecht verteilt sich die Einkommenssicherung in der Arbeitslosenunterstützung wie folgt:

TABELLE  2

Tabelle: ALG und ALHI nach Leistungshöhe und Geschlecht *

TABELLE  3

Quelle: Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsmarkt in Zahlen- Aktuelle Daten

Alleinstehende Arbeitslose

Das folgende Schaubild zeigt, wie sich alleinstehende Arbeitslose im abgeschafften ALHI - Recht und im neuen ALG II - Recht stehen. Der Tabelle ist zu entnehmen, dass alleinstehende Arbeitslose

  • mit einem Bruttoarbeitsverdienst von unter 1.800 Euro eine unter dem Sozialhilfeniveau oder unter dem Bedarfssatz an Arbeitslosengeld II liegende Arbeitslosenhilfe erhalten
  • mit einem entgangenen Bruttoarbeitsverdienst ab 2.000 Euro in der Leistungshöhe der Arbeitslosenhilfe besser gestellt sind als im Leistungsrecht des Arbeitslosengeldes II und Einkommensverluste hinnehmen müssen. Bei einem Bruttolohn von 2.500 Euro beträgt der Einkommensverlust an Arbeitslosenunterstützung 126 Euro; bei einem Bruttolohn von 3.000 Euro beträgt der Verlust 240 Euro.

Schaubild: Höhe der Arbeitslosenhilfe und des ALG II vor Bedürftigkeit für einen Alleinstehenden

TABELLE  4

Berechnungsgrundlagen

* Wochenleistungssatz der ALHI nach den Tabelle zur ALHI 2004 in der Leistungsgruppe A vervielfältigt mit 4.333

** Berechnung der Höhe des ALG II: Regelsatz von 345 Euro plus nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe berechneter angemessener Betrag für die Warmmiete von 45 qm x 6.14 Euro ( 276 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 45 Euro.

*** Wohngeld steht Haushalten erst ab einem Haushaltseinkommen in Höhe des Sozialhilfebedarfs zu. Beziehern von Arbeitslosenhilfe steht neben der ALHI das Wohngeld zu. Nach dem 4.Hartz-Gesetz sind Empfänger von Sozialhilfe und ALG II nicht mehr wohngeldberechtigt.

Die Höhe des Wohngeldes wurde für Altbauwohnungen mit Sammelheizung und Dusche/Bad berechnet.

Ehepaar mit einem Alleinverdiener

Das folgende Schaubild zeigt, wie sich Ehepaare oder "eheähnliche Paare" mit einem Alleinverdiener im abgeschafften ALHI - Recht und im neuen ALG II - Recht stehen. Der Tabelle ist zu entnehmen, dass Ehepaare mit einem Alleinverdiener

  • erst ab einem Bruttoarbeitsverdienst von 2.500 Euro eine auf dem Sozialhilfeniveau oder auf dem Bedarfssatz des Arbeitslosengeldes II liegende Arbeitslosenhilfe erhalten
  • ab einem entgangenen Bruttoarbeitsverdienst ab 2.500 Euro in der Leistungshöhe der Arbeitslosenhilfe besser gestellt sind als im Leistungsrecht des Arbeitslosengeldes II und Einkommensverluste hinnehmen müssen. Bei einem Bruttolohn von 3.000 Euro beträgt der Einkommensverlust an Arbeitslosenunterstützung 123 Euro.

Schaubild: Höhe der Arbeitslosenhilfe und des ALG II für Ehepaare mit einem Alleinverdiener vor Bedürftigkeit

TABELLE  5

Berechnungsgrundlagen

* Wochenleistungssatz der ALHI nach den Tabelle zur ALHI 2004 in der Leistungsgruppe C vervielfältigt mit 4.333

** Berechnung der Höhe des ALG II: Regelsatz von 345 Euro plus nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe berechneter angemessener Betrag für die Warmmiete von 60 qm x 6.14 Euro ( 370 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 60 Euro.

*** Wohngeld steht Haushalten erst ab einem Haushaltseinkommen in Höhe des Sozialhilfebedarfs zu. Beziehern von Arbeitslosenhilfe steht neben der ALHI das Wohngeld zu. Nach dem 4.Hartz-Gesetz sind Empfänger von Sozialhilfe und ALG II nicht mehr wohngeldberechtigt.

Die Höhe des Wohngeldes wurde für Altbauwohnungen mit Sammelheizung und Dusche/Bad berechnet.

Berufstätiges Ehepaar

Das folgende Schaubild zeigt, wie sich berufstätige Ehepaare, wo beide Partner arbeitslos sind, im abgeschafften ALHI - Recht und im neuen ALG II - Recht stehen. Der Tabelle ist zu entnehmen, dass berufstätige Ehepaare, wo beide Partner arbeitslos sind

  • mit einem Bruttoarbeitsverdienst von unter 1.500 Euro in der Steuerklasse III und 800 Euro in der Steuerklasse V eine unter dem Sozialhilfeniveau oder unter dem Bedarfssatz an Arbeitslosengeld II liegende Arbeitslosenhilfe erhalten
  • mit einem entgangenen Bruttoarbeitsverdienst ab 2.000 Euro in der Steuerklasse III und 1000 Euro in der Steuerklasse V in der Leistungshöhe der Arbeitslosenhilfe besser gestellt sind als im Leistungsrecht des Arbeitslosengeldes II und Einkommensverluste hinnehmen müssen. Bei einem Bruttolohn von 2.400 Euro, Steuerklasse I und 1.200 Euro, Steuerklasse V beträgt der Einkommensverlust an Arbeitslosenunterstützung 206 Euro.

Schaubild: Höhe der Arbeitslosenhilfe und des ALG II für berufstätige Ehepaare vor Bedürftigkeit

TABELLE 6

Berechnungsgrundlagen

* Wochenleistungssatz der ALHI nach den Tabelle zur ALHI 2004 in der Leistungsgruppe C und E vervielfältigt mit 4.333.

** Berechnung der Höhe des ALG II: Regelsatz von 345 Euro plus nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe berechneter angemessener Betrag für die Warmmiete von 60 qm x 6.14 Euro ( 370 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 60 Euro.

*** Wohngeld steht Haushalten erst ab einem Haushaltseinkommen in Höhe des Sozialhilfebedarfs zu. Beziehern von Arbeitslosenhilfe steht neben der ALHI das Wohngeld zu. Nach dem 4.Hartz-Gesetz sind Empfänger von Sozialhilfe und ALG II nicht mehr wohngeldberechtigt.

Die Höhe des Wohngeldes wurde für Altbauwohnungen mit Sammelheizung und Dusche/Bad berechnet.

Ehepaar mit einem Kind und einem Alleinverdiener

Das folgende Schaubild zeigt, wie sich Familien mit einem Kind unter 14 Jahren und einem Alleinverdiener im abgeschafften ALHI - Recht und im neuen ALG II - Recht stehen. Der Tabelle ist zu entnehmen, dass Familienhaushalte mit einem Kind unter 14 Jahren und einem Alleinverdiener

  • bei einem Bruttoarbeitsverdienst von 2.000 Euro ein Haushaltseinkommen unterhalb des Sozialhilfeniveaus oder unterhalb des Bedarfssatzes an Arbeitslosengeld II liegende Arbeitslosenhilfe haben
  • ab einem entgangenen Bruttoarbeitsverdienst von 2.500 Euro im Leistungsrecht der Arbeitslosenhilfe besser gestellt sind als im Leistungsrecht des Arbeitslosengeldes II und Einkommensverluste hinnehmen müssen. Bei einem Bruttolohn von 2.500 Euro beträgt der Einkommensverlust 67 Euro; bei einem Bruttolohn von 3.000 Euro beträgt der Verlust 161 Euro.

Schaubild: Höhe der Arbeitslosenhilfe und des ALG II für Familien mit einem Kind unter 14 Jahren und einem Alleinverdiener vor Bedürftigkeit

TABELLE 7

Berechnungsgrundlagen

* Wochenleistungssatz der ALHI nach den Tabelle zur ALHI 2004 in der Leistungsgruppe C vervielfältigt mit 4.333.

** Berechnung der Höhe des ALG II: Regelsatz von 345 Euro plus nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe berechneter angemessener Betrag für die Warmmiete von 75 qm x 6.14 Euro ( 461 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 85 Euro.

*** Wohngeld steht Haushalten erst ab einem Haushaltseinkommen in Höhe des Sozialhilfebedarfs zu. Beziehern von Arbeitslosenhilfe steht neben der ALHI das Wohngeld zu. Nach dem 4.Hartz-Gesetz sind Empfänger von Sozialhilfe und ALG II nicht mehr wohngeldberechtigt.

Die Höhe des Wohngeldes wurde für Altbauwohnungen mit Sammelheizung und Dusche/Bad berechnet.

**** Das Kindergeld wird im ALG II Recht auf den Bedarf ab Sozialgeld für das Kind zu 100 % angerechnet.

Alleinerziehende mit einem Kind unter 14 Jahren

Das folgende Schaubild zeigt, wie sich alleinerziehende Arbeitslose im abgeschafften ALHI - Recht und im neuen ALG II - Recht stehen. Der Tabelle ist zu entnehmen, dass alleinerziehende Arbeitslose mit einem Kind unter 14 Jahren

  • bei einem Bruttoarbeitsverdienst von 2.000 Euro ein Haushaltseinkommen aus Arbeitslosenhilfe plus Kindergeld unterhalb des Sozialhilfeniveaus und unterhalb des Bedarfssatz an Arbeitslosengeld II liegende Arbeitslosenhilfe haben
  • bei einem entgangenen Bruttoarbeitsverdienst von 2.500 Euro im Leistungsrecht der Arbeitslosenhilfe besser gestellt sind als im Leistungsrecht des Arbeitslosengeldes II und Einkommensverluste hinnehmen müssen. Bei einem Bruttolohn von 2.500 Euro beträgt der Einkommensverlust 80 Euro

Schaubild: Höhe der Arbeitslosenhilfe und des ALG II für allein erziehende Arbeitslose mit einem Kind unter 14 Jahren vor Bedürftigkeit

TABELLE 8

Berechnungsgrundlagen

* Wochenleistungssatz der ALHI nach den Tabelle zur ALHI 2004 in der Leistungsgruppe B vervielfältigt mit 4.333.

** Berechnung der Höhe des ALG II: Regelsatz von 345 Euro plus nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe berechneter angemessener Betrag für die Warmmiete von 60 qm x 6.14 Euro ( 368 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 60 Euro.

*** Wohngeld steht Haushalten erst ab einem Haushaltseinkommen in Höhe des Sozialhilfebedarfs zu. Beziehern von Arbeitslosenhilfe steht neben der ALHI das Wohngeld zu. Nach dem 4.Hartz-Gesetz sind Empfänger von Sozialhilfe und ALG II nicht mehr wohngeldberechtigt.

Die Höhe des Wohngeldes wurde für Altbauwohnungen mit Sammelheizung und Dusche/Bad berechnet.

**** Das Kindergeld wird im ALG II Recht auf den Bedarf ab Sozialgeld für das Kind zu 100 % angerechnet.

<- voriges Kapitel

-> nächstes Kapitel

Artikelaktionen