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Vergleich von ALHI, Sozialhilfe, ALG II - Teil 3

Einkommenssicherung nach der abgeschafften Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe und im Arbeitslosengeld II - Teil 3: Vergleich der Einkommenssicherung im ALHI-Recht und ALG II Recht am Beispiel eines Durchschnittsverdieners

von Gisela Tripp, Bertrix Heßling, Jonny Bruhn-Tripp   /   Februar 2004




Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich die Abschaffung der lohnbezogenen Arbeitslosenhilfe auf einen Durchschnittsverdiener (Bruttoverdienst von 2.459 Euro) auswirkt.

Alleinstehender Durchschnittsverdiener

Die Tabelle zeigt, ein Durchschnittsverdiener stellt sich bei Arbeitslosigkeit im ALHI Recht besser als im ALG II Recht. Der Einkommensverlust beträgt: 120 Euro.

TABELLE 9

* Bruttojahresdurchschnittsentgelt 29.428 Euro; Monatsbruttolohn: 2.452 Euro

* Wochenleistungssatz der ALHI nach einem Bruttoverdienst von 2.459 Euro in der Leistungsgruppe A vervielfältigt mit 4.333.

** Nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe berechneter angemessener Betrag für die Warmmiete von 45 qm x 6.14 Euro ( 276 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 60 Euro.

Ehepaar mit einem alleinverdienenden Durchschnittsverdiener

Die Tabelle zeigt, im Fall der Arbeitslosigkeit stellt sich ein Ehepaar mit einem alleinverdienenden Durchschnittsverdiener in der Leistungshöhe des ALG II Recht besser als in der Arbeitslosenhilfe. Der lohnbezogene ALHI Leistungssatz unterschreitet den ALG II Bedarf um 98 Euro, unter Berücksichtigung des Wohngeldes um 65 Euro.

TABELLE 10

* Bruttojahresdurchschnittsentgelt 29.428 Euro; Monatsbruttolohn: 2.452 Euro

* Wochenleistungssatz der ALHI nach einem Bruttoverdienst von 2.459 Euro in der Leistungsgruppe C vervielfältigt mit 4.333.

** Nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe berechneter angemessener Betrag für die Warmmiete von 60 qm x 6.14 Euro ( 368 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 60 Euro.

*** Wohngeld berechnet nach Altbauwohnung mit Sammelheizung und Dusche.

Ehepaar mit einem Durchschnittsverdiener und einem Kind im Pubertätsalter

Die Tabelle zeigt, im Fall der Arbeitslosigkeit stellt sich ein Ehepaar mit einem alleinverdienenden Durchschnittsverdiener und einem Kind im Pubertätsalter in der Leistungshöhe des ALG II Recht um 13 Euro besser als in der Arbeitslosenhilfe.

TABELLE 11

* Bruttojahresdurchschnittsentgelt 29.428 Euro; Monatsbruttolohn: 2.452

* Wochenleistungssatz der ALHI nach einem Bruttoverdienst von 2.459 Euro in der Leistungsgruppe C vervielfältigt mit 4.333.

** Nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe berechneter angemessener Betrag für die Warmmiete von 75 qm x 6.14 Euro ( 461 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 85 Euro.

*** Wohngeld berechnet nach Altbauwohnung mit Sammelheizung und Dusche.

**** Kindergeld wird bei der ALHI nicht als Einkommen angerechnet. Im ALG II Recht wird Kindergeld vom Bedarfssatz abgezogen.

Ehepaar mit einem Durchschnittsverdiener und einem Zweitverdienst

Die Tabellen zeigen, im Fall der Arbeitslosigkeit stellt sich ein Ehepaar mit einem Durchschnittsverdiener und einem Zweitverdienst in Höhe von 75% / 50 % des Durchschnittsverdienstes in der Leistungshöhe des ALG II Recht schlechter als in der Arbeitslosenhilfe.

Der Einkommensverlust durch die Reform der Arbeitslosenunterstützung beträgt bei einem

  • Ehepaar mit einem Durchschnittsverdienst und einem Zweitverdienst von 75 % des Durchschnittsverdienstes 421 Euro
  • Ehepaare mit einem Durchschnittsverdienst und einem Zweitverdienst von 50 % des Durchschnittsverdienstes 302 Euro

Ehepaar mit einem Durchschnittsverdiener und einem Zweitverdienst in Höhe von 75 % des Durchschnittsverdienstes ( Bruttoverdienst: 1.839 Euro)

TABELLE 12

* Bruttojahresdurchschnittsentgelt 29.428 Euro; Monatsbruttolohn: 2.452

* Wochenleistungssatz der ALHI nach einem Bruttoverdienst von 2.459 Euro in der Leistungsgruppe C und 1.830 Euro in der Leistungsgruppe E vervielfältigt mit 4.333.

** Nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe berechneter angemessener Betrag für die Warmmiete von 60 qm x 6.14 Euro ( 368 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 85 Euro.

*** Im ALHI-Recht wird die Arbeitslosenhilfe von Ehepartner nicht gegenseitig als Einkommen angerechnet.

Ehepaar mit einem Durchschnittsverdiener und einem Zweitverdienst in Höhe von 50 % des Durchschnittsverdienstes ( Bruttoverdienst: 1.226 Euro)

TABELLE 13

* Bruttojahresdurchschnittsentgelt 29.428 Euro; Monatsbruttolohn: 2.452

* Wochenleistungssatz der ALHI nach einem Bruttoverdienst von 2.459 Euro in der Leistungsgruppe C und 1.224 Euro in der Leistungsgruppe E vervielfältigt mit 4.333.

** Nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe berechneter angemessener Betrag für die Warmmiete von 60 qm x 6.14 Euro ( 368 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 85 Euro.

*** Im ALHI-Recht wird die Arbeitslosenhilfe von Ehepartner nicht gegenseitig als Einkommen angerechnet.

Alleinerziehende mit einem Durchschnittsverdienst und einem Kind im Pubertätsalter

Die Tabelle zeigt, eine allein Erziehende mit einem Durchschnittsverdienst stellt sich im Fall der Arbeitslosigkeit im ALG II Recht schlechter als im ALHI Recht. Unter Berücksichtigung der im ALHI Recht nicht bedarfsmindernd herangezogenen Leistungen des Kindergeldes und Wohngeldes ist die Einkommenssituation in der ALHI um 194 Euro besser.

TABELLE 14

* Bruttojahresdurchschnittsentgelt 29.428 Euro; Monatsbruttolohn: 2.452

* Wochenleistungssatz der ALHI nach einem Bruttoverdienst von 2.459 Euro in der Leistungsgruppe B vervielfältigt mit 4.333.

** Nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe berechneter angemessener Betrag für die Warmmiete von 60 qm x 6.14 Euro ( 368 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 60 Euro.

*** Wohngeld berechnet nach Altbauwohnung mit Sammelheizung und Dusche.

**** Kindergeld wird bei der ALHI nicht als Einkommen angerechnet. Im ALG II Recht wird Kindergeld vom Bedarfssatz abgezogen.

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