Vergleich von ALHI, Sozialhilfe, ALG II - Teil 4
Einkommenssicherung nach der abgeschafften Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe und im Arbeitslosengeld II - Teil 4: Vergleich Sozialhilfe zum Lebensunterhalt vor der Hartz-Reform und dem Arbeitslosengeld II
von Gisela Tripp, Bertrix Heßling, Jonny Bruhn-Tripp / Februar 2004
Wie stellt sich die Einkommenssituation von Haushalten nach dem Arbeitslosengeld II im Vergleich zur Sozialhilfe vor der Hartz-Reform dar ?
Die folgende Übersicht zeigt, wie sich im Recht der Sozialhilfe vor der Reform und im Recht des Arbeitslosengeldes II der laufende Unterhaltsbedarf zusammensetzt.
'*'Für Arbeitslose, die vor dem Bezug von ALG II nach dem Sozialgesetzbuch III Arbeitslosengeld bezogen, gibt es einen auf zwei Jahre befristeten Zuschlag auf das ALG II. Der Zuschlag wird gewährt, wenn das Arbeitslosengeld nach dem SGB III höher ist als das ALG II. Der Zuschlag beträgt im ersten Jahr 2/3 der Differenz zwischen ALG I plus Wohngeld und dem Zahlbetrag des ALGII, höchstens jedoch 160 Euro für den Arbeitslosen plus 160 Euro für den Partner plus 60 Euro pro Kind. Im zweiten Laufjahr beträgt der Zuschlag 1/6 der Differenz, höchstens jedoch je 80 Euro für den Arbeitslosen und seinen Partner und je 30 Euro pro Kind. Arbeitslose, die vor dem 01.01.2005 im Bezug von ALHI standen, erhalten den Zuschlag nicht.
** Im Durchschnitt belaufen sich die gewährten Leistungen für einmalige Beihilfen auf 16 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands.
Höhe der Regelsätze in der Sozialhilfe vor der Hartz-Reform und im ALG II und beim Sozialgeld
Ein Kernstück der Hartz-Reform ist die Neukonzeption der Regelsätze für Kinder. Vor der Reform sind die vom Haushaltsvorstand abgeleiteten Regelsätze für Haushaltsangehörige nach vier Altersstufen unterteilt worden.
Bezogen auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstands (Eckregelsatz) betrugen die Regelsätze vor der Hartz-Reform für Haushaltsangehörige:
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 % des Eckregelsatzes
- bei allein Erziehenden 55 % des Eckregelsatzes
- Kinder vom Beginn des 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 65 % des Eckregelsatzes
- Kinder vom Beginn des 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 90 % des Eckregelsatzes
- Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres 80 % des Eckregelsatzes
Im ALG II - Recht werden die Regelsätze für Haushaltsangehörige nach zwei Altersstufen bemessen. Die Regelsätze für Angehörige betragen nach dem 4. Hartz-Gesetz:
- Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 60 % des Eckregelsatzes
- Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres 80 % des Eckregelsatzes
Das zweite Kernstück der Hartz-Reform ist die Neukonzeption der Leistungshöhe der Regelsätze. In die Leistungshöhe der neuen Regelsätze einbezogen ist eine Pauschale für einmalige Bedarfe für Bekleidung, Haushaltsgüter wie Kühlschrank, Waschmaschine, Elektroherd, Fernseher....., Möbel, Instandhaltung des Haushalts, Familienfeiern.... . Diese einmaligen Bedarfe sind vor der Hartz-Reform in der Sozialhilfe nicht mit dem Regelsatz abgegolten worden, sondern mit der eigenständigen Leistung einmaliger Beihilfen. Im Durchschnitt beliefen sich die Ausgaben für geltend gemachte einmalige Bedarfe auf 16 bis 20% des jeweils maßgebenden Regelsatzes.
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich Haushaltsangehörige durch die Neukonzeption der Altersstruktur der Regelsätze stellen. Unter Berücksichtigung des Durchschnittsbetrages für einmalige Beihilfen verlieren oder gewinnen mit der Regelsatzreform an "Kaufkraft":
Höhe der Einkommenssicherung durch die Regelsatzleistungen
'*'Regelsätze NRW 2003
Die Regelsätze enthalten keine Leistungen für größere und teure einmalige Bedarfe. Die Stadt Dortmund hat für den laufenden Kleidungsbedarf Kleiderpauschalen eingeführt. Die Kleiderpauschalen in Dortmund betragen:
- Kinder bis 7 Jahr 241 Euro
- Kinder von 8 - 13 Jahren 246 Euro
- Kinder von 14 - 17 Jahren: Jungen 307 Euro, Mädchen 364 Euro
- Erwachsene ab 18 Jahren: Männer 251 Euro, Frauen 307 Euro
** Höhe der Regelsätze 2005
Die Regelsätze umfassen auch den laufenden Kleidungsbedarf sowie den laufenden Bedarf an Haushaltsgütern, Wohnungsgegenständen, Familienfeiern abdecken. Die im Regelsatz enthaltene Pauschale für einmalige Bedarfe beträgt:
- Haushaltsvorstand 48 Euro
- unter 14 Jahre 36 Euro
- 14 Jahre und älter 38 Euro
Alleinstehender Arbeitsloser
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich ein Alleinstehender in der Sozialhilfe vor der Hartz-Reform und im ALGII steht.
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Berechnung der Warmmiete nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe 45 qm x 6.14 Euro ( 276 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 45 Euro.
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Pauschale in Höhe von 16 % des Regelsatzes
Ehepaar
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich ein Ehepaar oder "eheähnliches Paar" in der Sozialhilfe vor der Hartz-Reform und im ALGII steht.
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Berechnung der Warmmiete nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe 60 qm x 6.14 Euro ( 368 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 45 Euro.
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Pauschale in Höhe von 16 % des Regelsatzes
Ehepaar mit einem Kind
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich ein Ehepaar oder "eheähnliches Paar" mit einem Kind unterschiedlichen Alters in der Sozialhilfe vor der Hartz-Reform und im ALGII steht.
Der Tabelle ist zu entnehmen, dass ein Ehepaar von der Höhe der laufenden Leistung her
- mit einem Kind unter 7 Jahren im ALG II besser steht und zwar mit 38 Euro, unter Berücksichtigung des anrechnungsfreien Kindergeldbetrages mit 27.50 Euro
- mit einem Kind im Alter von 7 - 14 Jahren im ALG II schlechter steht und zwar mit 13 Euro, unter Berücksichtigung des anrechnungsfreien Kindergeldbetrages mit 23.50 Euro
- mit einem Kind im Alter von 14 - 18 Jahren im ALG II schlechter steht und zwar mit 30 Euro, unter Berücksichtigung des anrechnungsfreien Kindergeldbetrages mit 40.50 Euro
Tabelle: Ehepaar mit einem Kind
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Berechnung der Warmmiete nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe 75 qm x 6.14 Euro ( 461 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 85 Euro.
** Pauschale in Höhe von 16 % des Regelsatzes
*** Der anrechnungsfreie Betrag vom Kindergeld beträgt
10.25
Euro für ein Kind
20.50
Euro für zwei oder mehrere Kinder
Alleinerziehende mit einem Kind
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich eine allein Erziehende mit einem Kind unterschiedlichen Alters in der Sozialhilfe vor der Hartz-Reform und im ALGII steht. Für allein Erziehende gibt es im Sozialhilferecht wie im ALG II Recht einen Mehrbedarfszuschlag auf den Regelsatz.
Der Tabelle ist zu entnehmen, dass eine allein Erziehende von der Höhe der laufenden Leistung her
- mit einem Kind unter 7 Jahren im ALG II besser steht und zwar mit 26 Euro, unter Berücksichtigung des anrechnungsfreien Kindergeldbetrages mit 15.50 Euro
- mit einem Kind im Alter von 7 - 14 Jahren im ALG II schlechter steht und zwar mit 8 Euro, unter Berücksichtigung des anrechnungsfreien Kindergeldbetrages mit 18.50 Euro
- mit einem Kind im Alter von 14 - 18 Jahren im ALG II schlechter steht und zwar mit 25 Euro, unter Berücksichtigung des anrechnungsfreien Kindergeldbetrages 35.50 Euro
Tabelle: Allein Erziehende mit einem Kind
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Mehrbedarf: Der Mehrbedarf für allein Erziehende beträgt in der Sozialhilfe vor der Hartz-Reform 40 % des Regelsatzes; im ALG II Recht 36 % des Regelsatzes.
** Berechnung der Warmmiete nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe 60 qm x 6.14 Euro ( 368 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 60 Euro.
*** Pauschale in Höhe von 16 % des Regelsatzes
**** Der anrechnungsfreie Betrag vom Kindergeld beträgt
10.25
Euro für ein Kind
20.50
Euro für zwei oder mehrere Kinder
Allein Erziehende mit zwei Kindern im Pubertätsalter von 14 - 16 Jahren
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich eine allein Erziehende mit zwei Kindern im Pubertätsalter von 14 bis 16 Jahren in der Sozialhilfe vor der Hartz-Reform und im ALGII steht.
Der Tabelle ist zu entnehmen, dass eine allein Erziehende mit zwei Kindern im Pubertätsalter von der Höhe der laufenden Leistung her
- im ALG II schlechter steht und zwar mit 57 Euro, unter Berücksichtigung des anrechnungsfreien Kindergeldbetrages mit 78 Euro.
Tabelle: Allein Erziehende mit zwei Kindern im Pubertätsalter von 14 - 16 Jahren
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Mehrbedarf: Der Mehrbedarf für allein Erziehende beträgt in der Sozialhilfe vor der Hartz-Reform 40 % des Regelsatzes; im ALG II Recht 36 % des Regelsatzes.
** Berechnung der Warmmiete nach der Praxis der Dortmunder Sozialhilfe 75 qm x 6.14 Euro ( 461 Euro ) plus unterstellte Heizkosten von 80 Euro.
*** Pauschale in Höhe von 16 % des Regelsatzes
**** Der anrechnungsfreie Betrag vom Kindergeld beträgt
10.25
Euro für ein Kind
20.50
Euro für zwei oder mehrere Kinder