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Zuzahlungen zu den Leistungen der Krankenversicherung - Teil 3

Belastungsgrenzen

Allgemeine Vorbemerkung

Mit dem Gesundheitsreformgesetz 2004 ist eine generelle Zuzahlungspflicht zu den Leistungen der Krankenversicherung eingeführt worden. Die Sozialklausel und die nach Einkommensklassen gestaffelten Härteklauseln sind ersatzlos gestrichen worden. Die Zuzahlungspflicht trifft Fürsorgeempfänger, Arbeitslose, Rentner genauso wie Arbeitnehmer.

Zuzahlungspflichtig sind Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte und familienversicherte Angehörige mit Ausnahme von Kindern unter 18 Jahren. Der Sozialausgleich findet nicht mehr nach dem Einkommensprinzip statt, sondern einzig nach der belassenen Chroniker-Regelung. Im Unterschied zu anderen Versicherten beträgt für chronisch kranke Menschen die Belastungsgrenze für die Zuzahlungen 1 % des Jahresbruttoeinkommens. Ansonsten beträgt die Belastungsgrenze 2 % des Jahresbruttoeinkommens.

Belastungsgrenzen bei den Zuzahlungen zu den Leistungen der Krankenkasse

Für die Zuzahlung zu den Leistungen gelten Belastungsgrenzen. Bei den Belastungsgrenzen werden alle Zuzahlungen berücksichtigt. Die Belastungsgrenzen müssen individuell ausgerechnet werden. Ist die Belastungsgrenze erreicht, können sich Versicherte von der Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr befreien lassen. Die bescheinigte Befreiung muss den Leistungserbringern ( Ärzten, Psychotherapeuten, Apotheken, Krankenhäusern, Ambulante Krankenpflege, Ärzten oder Psychotherapeuten im Notfalldienst, Krankentransportunternehmen..) vorgelegt werden.

Berechnungsgrundlage der Belastungsgrenzen

Für die Belastungsgrenze ist die Höhe des Haushaltsnettoeinkommens nicht mehr maßgebend. Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze ist:

  • bei Empfängern von Sozialhilfe der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes.
  • bei Heimbewohnern, bei denen die Heimkosten von der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden, der Regelsatz der Sozialhilfe für einen Haushaltsvorstand
  • bei allen übrigen Versicherten die Jahresbruttoeinnahmen (Bruttolöhne, Bruttorenten, Betriebsrenten, Witwen-/Witwerrente, Arbeitslosengeld, Mieteinnahmen, Zinsen), höchstens jedoch die Beitragsbemessungsgrenze: 2003 von 3450 Euro

Das Schaubild zeigt, welche Bemessungsgrundlage bei heranzuziehen ist:

Personenkreis

Bemessungsgrundlage für die Belastungsgrenze

Empfänger von Sozialhilfe(1)

Regelsatz für den Haushaltsvorstand(1)

Empfänger von Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung

Regelsatz für den Haushaltsvorstand(1)

Heimbewohner, bei denen Heimkosten von der Sozialhilfe oder von der Kriegsopferfürsorge getragen werden(1)

Regelsatz für den Haushaltsvorstand(1)

Bezieher von Alters-, Erwerbsminderungsrenten(2)

Bruttojahresrente

Bezieher einer Hinterbliebenenrente(2)

Bruttojahresrente

Arbeitnehmer

Jahresbruttoeinkommen, incl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Arbeitslose mit Bezug von Lohnersatzleistungen(2)

Jahresbruttoeinkommen

Bezieher von Krankengeld(2)

Jahresbruttoeinkommen

(1) Der Regelsatz eines Haushaltsvorstands ist auch in dem Fall als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze heranzuziehen, wenn im Haushalt mehrere Personen Leistungen der Sozialhilfe beziehen.

(2) Beziehen diese Personengruppen ergänzende Sozialhilfe oder ergänzende Leistungen der sozialen Grundsicherung, ist der Regelsatz des Haushaltsvorstandes die Berechnungsgrundlage.

Belastungsgrenze für die Zuzahlung

Die Belastungsgrenze richtet sich danach, ob ein Patient als chronisch krank gilt oder nicht. Die Belastungsgrenze beträgt für chronisch Kranke 1 % der Berechnungsgrundlage, für alle andere Versicherten 2 %.

Allgemeine Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze beträgt 2% der Berechnungsrundlage
Besondere Belastungsgrenze für chronisch Kranke
Die Belastungsgrenze für chronisch Kranke beträgt 1% der Berechnungsgrundlage

Ermittlung der Belastungsgrenze

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und des Lebenspartners zusammengerechnet.

Die Jahresbruttoeinnahmen sind um Familien- und Kinderfreibeträge zu mindern.

Der Familienfreibetrag beträgt (1) / (2)

  • für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Ehepartner, Lebenspartner) des Versicherten: 4.347 Euro
  • für jeden weiteren Angehörigen des Versicherten; z.B. Verwandte, Eltern und des Lebenspartners: 2.898 Euro(3)
  • Der Kinderfreibetrag beträgt
  • für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners: 3.638 Euro

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(1) Der Freibetrag bemisst sich nach der Bezugsgröße des § 18 SGB IV: Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt aller rentenversicherten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr. Der Freibetrag beträgt für den ersten Angehörigen 15 % und jeden weiteren Angehörigen 10 % von der Bezugsgröße.

Bezugsgröße 2004: Alte Bundesländer 28.980 Euro

(2) Kinderfreibetrag 2004: 3.638 Euro

(3) In der Praxis spielt der Freibetrag für weitere Angehörige von 2.898 Euro keine Rolle. Die Krankenkassen legen die Vorschriften zum Freibetrag dahingehend aus, dass zum gemeinsamen Haushalt eines Versicherten nur der Ehepartner und die Kinder des Versicherten zählen, aber nicht weitere haushaltsangehörige Verwandte.

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