Zuzahlungen zu den Leistungen der Krankenversicherung - Teil 5
Befreiung und Ermäßigung von der Zuzahlung
Generelle Befreiung
und Befreiung von Zuzahlungen oberhalb der Belastungsgrenze
Von der Zuzahlung generell befreit sind Kinder unter 18 Jahren.
Von weiteren Zuzahlungen in einem laufenden Kalenderjahr können sich Versicherte befreien lassen, deren geleisteten Zuzahlungen die Belastungsgrenze erreicht haben. Auf Antrag hin muss die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Die Krankenkassen können in ihrer Satzung bestimmen, dass als Bonus für ein gesundheitsbewußtes Verhalten eine Befreiung oder Ermäßigung von den Zuzahlungen gewährt wird.
Befreiung von Zuzahlungen als Bonus für gesundheitsbewußtes Verhalten
Als Bonus für ein gesundheitsbewußtes Verhalten können die Krankenkassen eine Zuzahlungsbefreiung vorsehen. Zuzahlungsbefreiungen können vorgesehen werden für Versicherte, die
- an qualitätsgesicherten Maßnahmen der primären Prävention teilnehmen oder
- regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten in Anspruch nehmen
Ermäßigung von Zuzahlungen als Bonus für gesundheitsbewußtes Verhalten
Ermäßigungen von den Zuzahlungen können Versicherten eingeräumt werden, die an besonderen Versorgungsformen teilnehmen. Voraussetzung für eine Ermäßigung ist die Teilnahme
- an einer hausarztzentrierten Versorgung
- an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten
- oder an einer integrierten Versorgung